Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten

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zur Freigabe von Open Source Software bestand. Er kommt zum Schluss, dass für den entgeltlichen Vertrieb von OSS mit Artikel 41 f. FHG bereits eine genügende rechtliche Grundlage existiert. Dieser muss über die in Artikel 41a Absatz 1 FHG oder in einem Spezialgesetz genannten Bundesstellen erfolgen. Ob eine gesetzliche Grundlage auch für die lizenzgebührenfreie Freigabe von OSS benötigt wird, blieb umstritten. Das Postulat wurde in der Folge nicht abgeschrieben.

Der Bundesrat beauftragte deshalb das EFD, in Zusammenarbeit mit dem EJPD, die verbliebenen offenen Fragen zu klären und die allenfalls notwendigen gesetzlichen Grundlagen auszuarbeiten.

Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage, die klare Rechtsgrundlagen für die lizenzgebührenfreie Freigabe von Software (Open Source) durch die Bundesverwaltung schafft, wird dieser Auftrag erledigt.

Im Rahmen der von Nationalrätin Graf-Litscher Edith eingereichten Motion 19.3160 «Einheitlicher gesetzlicher Rahmen für die Publikation und Nutzung nichtpersonenbezogener Daten und Dienste der Bundesverwaltung (Open-Government-Data-Gesetz)» wurde der Bundesrat beauftragt, in einem einheitlichen gesetzlichen Rahmen die Publikation von Open Government Data zu regeln. Alle nichtpersonenbezogenen Daten und Dienste, die die Bundesverwaltung im Rahmen ihrer Tätigkeit produziert oder sammelt, sollen grundsätzlich publiziert und der Öffentlichkeit als freies und kostenloses Datenangebot verfügbar gemacht werden.

Am 22. Mai 2019 beantragte der Bundesrat die Ablehnung der Motion, da im Rahmen der Strategie OGD 2019-2023, gutgeheissen am 30. November 2018, bereits verbindliche Rahmenbedingungen zur Umsetzung von OGD geschaffen wurden, dies u.a. zur Umsetzung der Empfehlung der EFK18, «langfristig einen verbindlichen, wirksamen Rahmen für offene Behördendaten zu schaffen». So wurde der Grundsatz der Datenpublikation («Open Data by default») für alle von der Bundesverwaltung ab 2020 neu publizierten Daten festgeschrieben.

Zudem wurde das EDI beauftragt zu prüfen, wie die in der Motion erwähnten sowie weitere OGD-Grundsätze optimal rechtlich verankert werden können – auch unter Berücksichtigung möglicher Einnahmenausfälle und ihrer Konsequenzen.

Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage, die den OGD-Grundsatz «open data by default» für die zentrale Bundesverwaltung rechtlich verankert, wird dieser Auftrag erledigt.

Der Forderung der Motion Riklin von 201719, wonach nebst der Bundesverwaltung auch bundesnahe Betriebe verbindlich verpflichtet werden sollen, ihre Daten zu publizieren, wird in diesem ersten Schritt nicht nachgekommen20. Im Rahmen der Eignerpolitik des Bundes wird aber eine Umsetzung auch für die staatsnahen Betriebe angestrebt21. Bereits heute publizieren z.B. Swisscom oder SBB Teile ihrer Daten als OGD.

2 Die beantragte Neuregelung

Die Gesetzesvorlage soll den Bundesrat dazu ermächtigen,

 Vereinbarungen mit anderen Gemeinwesen, anderen Staaten und (nationalen und internationalen) Organisationen über die Zusammenarbeit im Bereich des E-Government abzuschliessen;

 Beteiligungen des Bundes an Organisationen bzw. Unternehmungen zwecks Zusammenarbeit im Bereich des E-Government zu beschliessen und Verpflichtungen zur Finanzierung der Organisationen bzw. Unternehmungen einzugehen;

 Verwaltungsaufgaben im Bereich der administrativen Hilfstätigkeiten (insbesondere die Durchführung von Beschaffungsverfahren) auf die Organisationen bzw. Unternehmungen zu übertragen.

18 EFK-17491, 24. Juli 2018.

19 17.4246 Motion Riklin «Fortsetzung der Open-Government-Data-Strategie ab 2019».

20 Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Februar 2018 zur 17.4246 Motion Riklin.

21 OGD-Strategie Schweiz 2019–2023 Ziff. 4.2.3, BBl 2019 879, 882.