Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten

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unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung und der nachfolgenden Ratifikation.

Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht besteht gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV sowie Artikel 7a Absatz 1 RVOG nur aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag63. Ebenfalls selbstständig abschliessen kann der Bundesrat völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite. Was als völkerrechtlicher Vertrag von beschränkter Tragweite gilt oder nicht, wird in Artikel 7a Absatz 3 und 4 RVOG geklärt.

Die in Artikel 5 Absatz 4 und 5 VE-EMBaG statuierte Vertragsabschlusskompetenz des Bundesrates ist sachlich begrenzt auf den Bereich des E-Government. Mit dieser Gesetzesbestimmung wird der Bundesrat ausdrücklich ermächtigt, auf diesem Sachgebiet selbstständig Verträge mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen abzuschliessen, ohne dass sie unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung stünden. Gemäss Artikel 48a Absatz 1 zweiter Satz RVOG kann der Bundesrat die Zuständigkeit zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite auch an ein Bundesamt delegieren.

Besonders zu beachten ist, dass die Abschlusskompetenz des Bundesrats nach der vorliegenden Bestimmung nur so weit geht, wie in der betreffenden Vereinbarung ausschliesslich die Modalitäten der elektronischen Unterstützung der Erfüllung der anderswo im Bundesrecht kompetenzgemäss geregelten Staatsaufgaben geregelt werden (insb. die Harmonisierung oder Vergemeinschaftung von Entwicklung, Beschaffung, Betrieb oder Wartung von IKT-Mitteln). Gestützt auf diese Bestimmung können hingegen keine verbindlichen Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und keine Regeln über die Staatsaufgaben an sich geschaffen werden, oder gar über die Rechte und Pflichten Privater.

Ausgeschlossen bleibt, dass der Bundesrat gestützt auf Absatz 3 selbstständig mit dem Ausland die Gründung internationaler Organisationen oder den Beitritt zu solchen vereinbart. Aus diesem Grund ist die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge auf die Gegenstände nach Absatz 1 und 2 beschränkt.

Absatz 6

Der Abschluss von Vereinbarungen nach Artikel 5 VE-EMBaG ist nur zulässig, soweit die dazu erforderlichen Rechtsgrundlagen bereits anderweitig vorhanden sind. So soll sich beispielsweise die Bearbeitung von Personendaten nach den geltenden Datenschutzbestimmungen richten und nicht in abweichender Weise im Rahmen einer Vereinbarung geregelt werden.

Artikel 6 Beteiligungen des Bundes

Absatz 1

Dieser Artikel bietet dem Bund die Rechtsgrundlage für Beteiligungsvorhaben zum Zweck der Zusammenarbeit im Bereich des E-Government. Eine derartige Beteiligung muss stets der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben der Bundesbehörden dienen.

Im Unterschied zum Abschluss von Vereinbarungen nach Artikel 5 kann der Bund bei Beteiligungen je nachdem nur darüber entscheiden, ob er sich an einer (in Regel bereits bestehenden) Organisation beteiligen will, ohne dabei die Rechtsverhältnisse bezüglich Organisation, Finanzierung oder des anwendbaren Rechts gestalten zu können. Zu denken ist beispielsweise an den Erwerb von Aktien einer im Anwendungsbereich des Gesetzes tätigen Gesellschaft.

Für weiterführende Informationen wird auf Ziffer 2.2 verwiesen.

Absatz 2

Zuständig für den Beschluss einer Beteiligung ist der Bundesrat.

Artikel 7 Kostentragung bei Vereinbarungen und Organisationen

Die Regelung zur anteilmässigen Kostenverteilung unter den an einer Vereinbarung (gemäss Art. 5) oder an einer Organisation (gemäss Art. 6) partizipierenden Parteien stützt sich auf das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz gemäss Artikel 43a Absatz 2 und 3 BV. Gemäss diesem Prinzip muss sich

63 Vgl. auch Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10).