Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten

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im Rahmen einer staatlichen Aufgabe der Kreis der Nutzniesser mit demjenigen der Kostenträger und der Entscheidungsträger decken. Dementsprechend haben die an einer Zusammenarbeitsvereinbarung

oder an einer Organisation beteiligten Vertragsparteien nach Mass der Nutzung der jeweiligen Leistungen die anfallenden Kosten zu tragen.

Der Bund kann sich an Vereinbarungen und Organisationen nur beteiligen, wenn beim jeweiligen Beteiligungsvorhaben die anteilmässige Kostentragung nach Massgabe der Nutzung vorgesehen ist.

Diese Bestimmung dient auch als bundesrechtliche Finanzierungsgrundlage für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Organisationen und für eine allfällige Ausstattung der Organisationen mit den erforderlichen Mitteln. Die anteilmässige Kostentragung stellt gleichzeitig klar, dass nebst der Beteiligung an einer Organisation und einer allfälligen Kapitalausstattung weitere Subventionen von Seiten des Bundes nur im Rahmen von Artikel 8 möglich sind.

Artikel 8 Finanzhilfen

Absatz 1

Massnahmen im Bereich E-Government, die von einem Gemeinwesen oder einer Organisation für einen bestimmten Zweck umgesetzt werden, können in vielen Fällen Ergebnisse bringen, die mit verhältnismässig geringem Aufwand so angepasst werden, dass sie auch von anderen Gemeinwesen, namentlich vom Bund, genutzt werden können. Solche Projekte Dritter können im Interesse des Bundes liegen, zum Beispiel, wenn sie die Verbesserung der Interoperabilität zum Gegenstand haben. Artikel 8 VE-EMBaG gibt dem Bund eine Grundlage, um solche Massnahmen mit Finanzhilfen zu fördern. Im Hinblick auf die verfassungsmässige Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen sollen solche Finanzhilfen nur möglich sein, soweit dies für den einheitlichen und korrekten Vollzug von Bundesrecht erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit ist nicht im dem Sinn zu verstehen, dass eine einheitliche und korrekte Anwendung des Bundesrechts ohne die Ausrichtung von Finanzhilfen überhaupt nicht erreicht werden könnte. Vielmehr bedeutet sie, dass es kein Mittel geben darf, das weniger stark in die Autonomie der Kantone eingreift, dennoch dieselben günstigen Auswirkungen auf die Anwendung des Bundesrechts hat und keine anderweitigen gravierenden Nachteile mit sich bringt.

Die Finanzhilfen haben sich im Rahmen der bewilligten Kredite zu bewegen. Als Empfänger der Subventionen kommen Kantone, externe Verwaltungsträger von Bund und Kantonen sowie Organisationen, mit denen der Bund Vereinbarungen nach Artikel 5 VE-EMBaG abschliesst oder an denen sich der Bund beteiligt, in Frage. So könnte beispielsweise eine gemeinsame Organisation von Bund und Kantonen zur Koordination und Steuerung der Digitalen Verwaltung (d.h. eine mögliche künftige Etappe im laufenden Projekt Digitale Verwaltung Schweiz DVS) mit eigener Rechtspersönlichkeit Finanzhilfen erhalten.

Absatz 2

Die Gewährung von Finanzhilfen hat im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verträge zu erfolgen. So kann vermieden werden, dass sich der Empfänger seinen Aufgaben einseitig unter Verzicht auf die Finanzhilfen entledigt. Die Zuständigkeit für den Abschluss der Verträge richtet sich nach der Zuständigkeitsordnung des Bundes. Die Zuständigkeit der Verwaltungseinheiten folgt hier der – in Gesetz und/oder Verordnung geregelten – Zuständigkeit für die Erfüllung der zugrundeliegenden Verwaltungsaufgabe (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 47 Abs. 2 RVOG). Die üblicherweise auf Gesetzesstufe zu verankernden Anforderungen wie zum Beispiel die Art der Beiträge (à-fonds-perdu-Beitrag, Darlehen, Defizitgarantien etc.) bilden zwingenden Bestandteil des Vertrages.

Insbesondere bei der Förderung mehrjähriger Programme wird es angezeigt sein, mit den Kantonen Programmvereinbarungen im Sinne von Artikel 20a des Subventionsgesetzes (SuG)64 abzuschliessen. Darin sind die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele und die Beitragsleistung des Bundes festzulegen. Ferner sind, im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle, die Einzelheiten der Finanzaufsicht zu regeln.

64 SR 616.1