Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten
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Artikel 10 Open Source Software (OSS)
Absatz 1
Open Source Software (OSS) zeichnet sich im Wesentlich durch folgende Merkmale aus65:
Eine unbeschränkte und kostenlose Weiterverbreitung der Software ist gestattet;
Die Software muss im Quellcode zugänglich sein;
Veränderungen der Software und deren Weiterverbreitung müssen im Grundsatz zulässig sein;
Die Einräumung der Rechte darf nicht weiter eingeschränkt werden, so dürfen keine Personen oder Personengruppen von der Nutzung ausgeschlossen werden, keine Einsatzbereiche ausgeschlossen werden (insbesondere nicht die kommerzielle Nutzung).
Der entscheidende Unterschied zu Closed-Source-Software besteht damit in der umfassenden Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte am Quellcode, die das freie Kopieren, Bearbeiten, Untersuchen und Verbreiten der Software ermöglichen.
Das erste oben aufgeführte Merkmal bringt es im Übrigen nicht mit sich, dass OSS vollständig kostenlos angeboten werden muss. Nicht zulässig sind einzig Lizenzgebühren; zulässig sind dagegen beispielsweise Kopiergebühren.
Beim Einsatz von Informatikmitteln in der Bundesverwaltung soll die im Einzelfall am besten geeignete Lösung gewählt werden können. In vielen Fällen bieten sich Lösungen aus dem OSS Bereich an. Der Einsatz von vorbestehender OSS bringt es regelmässig mit sich, dass der Bund diese weiterentwickelt. In solchen Fällen ist die Freigabe des weiterentwickelten Softwarecodes oft notwendig oder zumindest sinnvoll. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll eine gesetzliche Grundlage für die Freigabe von OSS geschaffen werden, die die Bundesbehörden zur Erfüllung ihrer öffentlichrechtlichen Aufgaben nutzen oder entwickeln. Damit wird sichergestellt, dass Bundesbehörden unabhängig von Lizenzmodellen eine grösstmögliche Flexibilität geniessen.
Wird davon ausgegangen, dass die lizenzgebührenfreie Weitergabe von Software eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, gelten die Einschränkungen gemäss der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine privat organisierte Wirtschaftsordnung. Demnach setzt eine wirtschaftliche Tätigkeit des Bundes voraus, dass eine formell-gesetzliche Grundlage besteht, die Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität gewahrt bleibt. Die Voraussetzung der gesetzlichen Grundlage wird mit der vorgeschlagenen Gesetzesnorm erfüllt.
Die wesentlichen Anwendungsfälle für eine Freigabe von OSS liegen im öffentlichen Interesse:
Ist die Freigabe von Weiterentwicklungen vorbestehender OSS aufgrund der dieser zugrundeliegenden Lizenz notwendig, ist sie eine Bedingung, die der Bund akzeptieren muss. Das öffentliche Interesse ist diesfalls in der Ermöglichung effizienter Beschaffungen zu sehen.
Soweit die Freigabe von spezifischen Eigenentwicklungen erfolgt, damit andere Gemeinwesen öffentliche Aufgaben erfüllen können, ergibt sich das öffentliche Interesse aus der dadurch ermöglichten effizienten Unterstützung von Staatsaufgaben. Der Einsatz eines OSS-Lizenzmodells kann auch bei der Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen günstig sein, weil der Einsatz bekannter, verbreiteter OSS-Lizenzen viele rechtliche Fragen unkompliziert und im Paket regelt. Dies gilt umso mehr, als typischerweise private Unternehmen beigezogen werden, die ihrerseits ein besonders grosses Interesse an der damit einhergehenden Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse haben. Die Bildung von closed communities unter Gemeinwesen müsste demgegenüber stets neu verhandelt und geregelt werden und könnte dementsprechend einen grösseren Abwicklungsaufwand auslösen.
Schliesslich kann ein öffentliches Interesse darin bestehen, durch Teilnahme an einer Entwicklergemeinschaft oder deren Gründung qualitativ bessere Software zu erhalten.
65 Zum Ganzen: JAEGER/METZGER, Open Source Software, Rechtliche Rahmenbedingungen der Freien Software, 4. Auflage, Rz. 2 ff. und 39 f.