Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten

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Artikel 9 Übertragung von Aufgaben

Absatz 1

Mit diesem Absatz bzw. generell mit Artikel 9 wird die für die Übertragung von Aufgaben der administrativen Hilfstätigkeiten erforderliche formell-gesetzliche Grundlage geschaffen. Die Kompetenz des Bundesrates ist auf Aufgabenübertragungen im Bereich des E-Government, mithin auf administrative Hilfstätigkeiten im Bereich des Einsatzes von IKT bei der Erfüllung von Behördenaufgaben, beschränkt. In diesem eingeschränkten Bereich kann er Aufgaben an bereits bestehende (z.B. Bundesunternehmen), aber auch an neu zu schaffende Organisationen übertragen, unabhängig davon, ob er an den Organisationen beteiligt ist oder nicht. Die Erfüllung administrativer Hilfstätigkeiten durch die Bundesverwaltung selber bedarf grundsätzlich keiner gesonderten gesetzlichen Regelung, weil sie in den gesetzlichen Grundlagen der jeweiligen Hauptaufgaben stillschweigend vorausgesetzt wird. Trotzdem umfasst sie auch eigentliche Verwaltungsaufgaben, deren Übertragung auf Organisationen und Personen ausserhalb der Bundesverwaltung im Gesetz selber vorzusehen ist (Art. 178 Abs. 3 BV). Dies gilt insbesondere für die Durchführung von Beschaffungsverfahren.

Der Bundesrat hat die Wahlfreiheit, die Übertragung von Verwaltungsaufgaben im Bereich der administrativen Hilfstätigkeiten mittels verwaltungsrechtlichen Vertrages oder auf dem Verordnungsweg vorzunehmen. Dabei ist es selbstverständlich, dass die für die Übertragung nötigen Rechtsakte die in der Bundesverfassung verankerten Kompetenzen von Bund und Kantonen nicht untergraben dürfen. Bei der Übertragung sind die wesentlichen Punkte und die rechtlichen Belange gemäss Absatz 1 Buchstaben a–c im Übertragungsakt zu regeln. Hinsichtlich der im Übertragungsakt zu regelnden Inhalte wird auf Ziffer 2.3 und betreffend die Aufsicht auf Ziffer 4.1.3 («Andere Auswirkungen») verwiesen.

Absatz 2

Eine Übertragung von Verwaltungsaufgaben der administrativen Hilfstätigkeiten auf eine Organisation ist nicht an eine gleichzeitige Beteiligung des Bundes an der Organisation gekoppelt. Eine Beteiligung des Bundes ist nur dann zwingend erforderlich, wenn die Aufgabe zur Durchführung von Beschaffungsverfahren auf eine Organisation übertragen werden soll, denn diesfalls ist es beschaffungsrechtlich von entscheidender Bedeutung, dass der Bund Träger dieser Organisation ist. Wäre er nicht an der Organisation beteiligt, auf die diese Aufgabe übertragen wird, könnte er nicht von der beschaffungsrechtlichen Ausnahme des Quasi-in-house-Privilegs profitieren. Damit der Bund von diesem Privileg Gebrauch machen kann, ist gleichzeitig ausgeschlossen, dass sich Private an der Organisation beteiligen können und dass die Organisation Leistungen am Markt für Private erbringt (vgl. dazu Ziff. 2.3.1).

Zusammenfassend müssen bei der Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Beschaffungen auf Organisationen oder Personen des öffentlichen oder privaten Rechts folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Bund vom Quasi-in-house-Privileg profitieren kann:

 Beteiligung des Bundes an der Organisation oder Person (Kontroll- und Tätigkeitserfordernis);

 Keine Beteiligung von Privaten an der Organisation oder Person;

 Keine Leistungserbringung der Organisation am Markt für Private.

Absatz 3

Soweit für die Erfüllung einer ausgelagerten Aufgabe erforderlich – z.B. bei der Aufgabe zur Durchführung von Beschaffungsverfahren – sind auch Verfügungskompetenzen auf die Organisationen und Einrichtungen zu übertragen.

Absatz 4

Wenn die Aufgabe an privatrechtliche Empfänger übertragen werden soll und mehrere Anbieterinnen zur Verfügung stehen, die in der Lage wären, die Aufgabe zu erfüllen und dafür eine Abgeltung entrichtet werden soll, muss das Auswahlverfahren transparent, objektiv und unparteiisch erfolgen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. e SuG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Die gleichen Kriterien werden auch bei Auslagerungen auf andere Träger zur Anwendung gelangen.