Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 4
Die Freigabe von OSS allein ist für den Lizenznehmer in vielen Fällen ohne zusätzliche Dienstleistungen, namentlich für die Integration, Wartung, IT-Sicherheit und Support, nicht hilfreich. Solche Dienstleistungen dürften in der Regel als gewerbliche Leistungen der Verwaltung zu qualifizieren sein. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine privat organisierte Wirtschaftsordnung darf eine Verwaltungseinheit gewerbliche Leistungen gegenüber Dritten nur erbringen, soweit ein Gesetz sie hierzu ermächtigt. Ferner setzt eine wirtschaftliche Tätigkeit des Bundes voraus, dass Sie im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität gewahrt bleibt.
Absatz 4 schafft in eng umschriebenen Fällen die nötige formell gesetzliche Grundlage. Das Erbringen zusätzlicher Dienstleistungen soll nur zulässig sein, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Ein solches kann beispielsweise in folgenden Fällen vorliegen:
Die Nutzung der OSS durch Dritte verbessert die Zusammenarbeit mit dem Bund;
Durch die Verbreitung der OSS bildet sich eine Entwickler-Community, welche die Software weiterentwickelt und ihre Qualität verbessert.
Die Bestimmung trägt zudem dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung. Dienstleistungen sollen nur möglich sein, wenn sie mit verhältnismässigem Aufwand erbracht werden können. Der für den Bund entstehende Zusatzaufwand muss demnach in einem angemessenen Verhältnis zum damit verfolgten öffentlichen Interesse stehen. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz folgt auch, dass die Dienstleistungen im Vergleich zur ursprünglichen Verwaltungsaufgabe lediglich ein untergeordnetes Ausmass haben dürfen.
Schliesslich soll die Wettbewerbsneutralität durch das Erfordernis der kostendeckenden Gebühren gewährleistet werden.
Absatz 5
Der Bund kann ein Interesse daran haben, mit dem Erbringen von Dienstleistungen den Einsatz von OSS zu fördern, auch wenn keine Gebühren erhoben werden können oder sollen. In Ausnahmefällen soll der Bund deshalb auf die Erhebung von Gebühren verzichten können. Voraussetzung ist aber, dass dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn eine bestimmte Dienstleistung auf dem Markt von Privaten gar nicht angeboten wird.
Artikel 11 Open Government Data (OGD)
Absatz 1
Absatz 1 setzt den Grundsatz «open data by default» um, wie er in der OGD-Strategie postuliert wird. Daten, die von Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung produziert oder in Auftrag gegeben werden, sollen grundsätzlich als Open Government Data betrachtet und soweit technisch und rechtlich möglich von den Dateneignern zur freien Weiterverwendung publiziert (zum Geltungsbereich, vgl. Erläuterungen zu Art. 2) und auf opendata.swiss referenziert werden. Das ermöglicht eine einfache Nutzung sowohl durch Dritte wie durch Behörden, die nicht nur Datenlieferanten, sondern auch Datennutzende sind.
Die datenproduzierenden Einheiten sollen in diesem Sinne jeweils zu Beginn einer «Datenproduktion» prüfen, ob diese in den Anwendungsbereich von OGD fällt und gegebenenfalls die Daten von Anfang an in der erforderlichen Form erheben oder erstellen.
Dank dem Nachweis aller offener Verwaltungsdaten auf opendata.swiss wird der Nutzen der heute oft schon publizierten, aber nur schwer zu findenden, qualitativ hochwertigen Daten, erhöht.
Im Sinne einer laufenden Optimierung der Verwaltung wird mit dem Aufbau und Betrieb weniger einfacher Schnittstellen für institutionenübergreifende Datennutzung durch die Geschäftsstelle OGD im Bundesamt für Statistik (BFS) die Grundlage für moderne und straffe Wertschöpfungsprozesse geschaffen.