Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht

Allerdings soll OGD keine eigenständige Verwaltungsaufgabe sein, mithin gestützt auf diesen Artikel keine neuen zusätzlichen Daten einzig zu diesem Zweck erhoben oder erstellt und aufbereitet werden müssen. Vielmehr sollen ohnehin erhobene oder erstellte Daten, die einen Mehrwert (Wertschöpfung) für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft darstellen, zur freien Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden. Aus diesem Grund schränkt der Artikel den Anwendungsbereich von OGD auf Daten ein, die bei den Verwaltungseinheiten bereits elektronisch gespeichert sind und die in Sammlungen strukturiert vorliegen. Ohne diese Einschränkung wären auch Daten nach den OGD-Prinzipien zu veröffentlichen, die jeweils zuerst digitalisiert bzw. elektronisch und strukturiert gespeichert werden müssten. Aufgrund der immer weiter fortschreitenden Digitalisierung in der Bundesverwaltung66 wird diese Einschränkung langfristig kein grosses Hindernis für die Umsetzung des Prinzips «open data by default» darstellen.

Das Kriterium «die sie im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe erheben oder erstellen» stellt sodann klar, dass nur Daten, die ohnehin anfallen, als OGD bekannt gemacht werden müssen. Kundenspezifische Dienstleistungen fallen nicht unter das OGD-Prinzip und können weiterhin gebührenpflichtig erbracht werden. Damit können kostenintensive Aufbereitungen von Daten zu Publikationszwecken vermieden bzw. Gebühreneinnahmen für solche Aufbereitungen beibehalten werden.

Spezialgesetzlich vorgeschriebene Quellenangaben werden als einzige Einschränkung zur freien Weiterverwendung aufgenommen. Sie sind nur wenig einschränkend und stellen keine diskriminierende Hürde für die Weiterverwendung dar. Zudem dienen sie der Transparenz. Der Verweis auf spezialgesetzliche Vorschriften ist materieller Art. Die Pflicht zur Quellenangabe kann folglich auch auf Verordnungsstufe verankert sein, es braucht kein Gesetz im formellen Sinn.

Absatz 2

Ein wichtiger Zweck von OGD besteht darin, einen Mehrwert für die Wirtschaft, Forschung und Zivilbevölkerung zu begründen und so Wertschöpfung zu generieren. Um dieses Ziel erreichen zu können, müssen die Daten in bestimmten Modalitäten veröffentlicht und frei weiterverwendet werden können. Absatz 2 definiert diese OGD-spezifischen Modalitäten: Die Bekanntmachung von OGD-Datenbeständen muss zeitnah, in maschinenlesbarer Form und in einem offenen Format erfolgen und die Weiterverarbeitung der so publizierten Datenbestände muss kostenfrei sein. Die Kostenfreiheit ist ein grundlegendes Merkmal von OGD, weshalb dieser Grundsatz im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) in Artikel 46a verankert wird und folglich für sämtliche Verwaltungseinheiten bzw. OGD-Datensätze verbindlich wird.

Absatz 3

Die strategische Leitlinie für OGD ist «open data by default». Das heisst, Daten, die durch die zentralen Verwaltungseinheiten produziert oder in Auftrag gegeben werden, sollen unter Vorbehalt entgegenstehender rechtlicher Vorschriften grundsätzlich als Open Government Data betrachtet und soweit technisch und rechtlich möglich von den Dateneignern in maschinenlesbarer Form publiziert werden. Die rechtlichen Vorschriften, die einer Veröffentlichung gemäss OGD-Prinzipien zwingend entgegenstehen, sind in Absatz 3 definiert:

a. Daten, die gestützt auf andere Erlasse nicht oder nur zu restriktiveren Bedingungen veröffentlicht werden, insbesondere aufgrund von Bestimmungen über Datenschutz, Urheberrecht, Statistikgeheimnis, Steuergeheimnis, Informationsschutz, Gebühren und amtliche Register.

Es liegt auf der Hand, dass spezialgesetzlich geregelte Veröffentlichungsverbote nicht durch eine allgemein anwendbare Querschnittsregelung vollständig unterlaufen und ihrer Bedeutung und ratio legis entleert werden können. In Spezialgesetzen vorgesehene Verbote oder Einschränkungen, Daten zu veröffentlichen oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zugänglich zu machen, entsprechen jeweils dem konkreten Schutzbedarf der betroffenen Daten, der im Rahmen einer Interessenabwägung als grösser beurteilt wurde, als das Interesse der Allgemeinheit auf Publikation der Daten. Solche Datensätze sind folglich vom OGD-Anwendungsbereich und der entsprechenden Veröffentlichungspflicht auszuschliessen. So

66 Diese Digitalisierung wird namentlich in zahlreichen Projekten des Bundes adressiert, wie der Strategie «Digitale Schweiz», den Projekten und Programmen E-Government, Gemeinsame Stammdatenverwaltung Bund, Digitale Verwaltung oder der Umsetzung des Once-Only-Prinzips.