Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten
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sind zum Beispiel Personendaten, vor allem besonders schützenswerte, aus Gründen des Datenschutzes grundsätzlich von einer Veröffentlichungspflicht gemäss OGD ausgenommen. Sollte die gemäss Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG67) für die Datenbearbeitung erforderliche gesetzliche Grundlage im Einzelfall eine Publikation als offene Verwaltungsdaten vorsehen, dürfen Personendaten jedoch als OGD zugänglich gemacht werden. Auch der Zugang zu Daten in amtlichen Registern ist jeweils in spezifischen gesetzlichen Grundlagen geregelt, wie zum Beispiel der Handelsregisterverordnung68, der eidgenössischen Grundbuchverordnung69, der Verordnung über das Gebäude- und Wohnungsregister70 oder die Verordnung über das Unternehmens- und Betriebsregister71. Diese bereichsspezifischen Verordnungen wurden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, wie der Vertraulichkeit der Daten und des jeweiligen Bedarfs an Zugang dazu, erlassen und sollen nicht durch eine allgemeine Querschnittsregelung umgangen werden.
b. Daten, deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche, personelle oder technische Mittel erfordert, die insbesondere unverhältnismässig sind im Vergleich zum Nutzen der Daten für Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft (Wertschöpfung).
Die Bereitstellung der Daten als OGD soll eine Nebentätigkeit sein und mit internen Mitteln, insbesondere bestehenden Budgetmitteln und Personenressourcen, umgesetzt werden können. Dies ist nicht möglich, wenn die Daten, die zwar grundsätzlich elektronisch vorhanden sind, zunächst mit unverhältnismässigem Aufwand aufbereitet werden müssen oder die Zurverfügungstellung technisch nur mit unverhältnismässigen Mitteln realisiert werden kann. Nur wenn die Aufbereitung dieser Daten keine bedeutende zusätzliche Mittel erfordert, besteht eine Veröffentlichungspflicht gemäss Absatz 1 des OGD-Gesetzesartikels. Unter die vorliegend massgebenden Aufbereitungsarbeiten fallen insbesondere das Beschreiben der Daten mit Metadaten sowie das Umstellen auf ein maschinenlesbares oder ein nicht proprietäres Format. Die Zurverfügungstellung kann vor allem bei sehr grossen Datensätzen technisch problematisch sein. Aus diesem Grund wird sie auch als eigenständige Ausnahme aufgenommen. Somit müssen auch Daten, die grundsätzlich OGD-mässig aufbereitet wären, nicht gemäss Absatz 1 veröffentlicht werden, wenn die (technische) Zurverfügungstellung nur mit unverhältnismässigen Mitteln möglich ist. Die Abgrenzung zwischen verhältnismässig und unverhältnismässig grossen zusätzlichen Mitteln für einzelne spezifische Datensätze ist aufgrund der äusserst grossen und heterogenen Datenvielfalt in der Bundesverwaltung sehr unterschiedlich zu beurteilen. Eine einheitliche detaillierte Regelung auf Stufe Bundesgesetz ist folglich nicht zielführend. Aus diesem Grund wird lediglich der Grundsatz auf Gesetzesstufe verankert. Die Abgrenzung kann gestützt auf diesen direkt anwendbaren Grundsatzartikel in jeder Verwaltungseinheit den konkreten Umständen entsprechend erfolgen.
Absatz 4
Damit die offenen Verwaltungsdaten einfach gefunden werden können, werden sie auf einer zentralen Plattform referenziert. Zur Verfügung gestellt werden die Daten aber jeweils durch einen spezifischen Zugang, den die zuständige Verwaltungseinheit, die die Daten erhoben oder erstellt hat, verwaltet. Mittels der Referenz auf der zentralen Plattform opendata.swiss und der genauen Beschreibung der Daten mit Metadaten ist aber ein zentraler und präziser Überblick über die vorhandenen offenen Verwaltungsdaten und deren Eigenheiten und Qualität möglich. Der Bundesrat hat am 25. November 2020 den Bericht «Programm Nationale Datenbewirtschaftung: Prozesse, Rollen und Verantwortlichkeiten zur Führung und Steuerung der Interoperabilitäts-Plattform», gutgeheissen. Gemäss diesem Bericht (Ziff. 4.2) treibt der Schweizerische Datenverwalter (Swiss Data Steward SDS) die Interoperabilität bezüglich der Daten und Metadaten zwischen den Datenquellen, den Registern und den Datenbezügern voran und entwickelt Instrumente und Werkzeuge für die Harmonisierung und Standardisierung der Daten, stellt die Koordination der Standardisierungs- und Harmonisierungsaufgaben zwischen den beteiligten Stellen sicher und unterstützt die gemeinsame Modellierung der Metadaten. Die Rolle des SDS ist im BFS angesiedelt und wird operativ durch die Interoperabilitäts-Stelle wahrgenommen. Die OGD-Plattform wird Teil der Interoperabilitätsplattform
67 SR 235.1
68 HRegV vom 17. Oktober 2007, SR 221.411
69 GBV vom 23. September 2011, SR 211.432.1
70 VGWR vom 9. Juni 2017, SR 431.841
71 BURV vom 30. Juni 1993, SR 431.903