Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten
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1.3 Auftrag zum Aufbau einer Organisation im Bereich E-Government
Erstes Anwendungsbeispiel und konkreter Auslöser des vorliegenden Gesetzgebungsprojektes ist die Gründung der eOperations Schweiz AG. Gestützt auf die öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung über die E-Government Zusammenarbeit in der Schweiz 2016–20193 hat der E-Government Steuerungsausschuss die Schweizerische Informatikkonferenz (SIK) mit dem Aufbau einer Organisation beauftragt, die die organisatorische, finanzielle und betriebliche Abwicklung von gemeinschaftlich genutzten IT-Lösungen über die föderalen Ebenen hinweg unterstützen kann.
Die SIK hat am 20. Juni 2018 die eOperations Schweiz AG (nachfolgend auch: «eOperations») mit einem Aktienkapital von 100’000 Franken und einer Kapitaleinlagereserve von 200’000 Franken gegründet und sämtliche 1’000 Aktien zum Nennwert von 100 Franken gezeichnet. Da sich der Bund jeweils mit einem Drittel an den Betriebskosten der SIK beteiligt, hat er so in den letzten Jahren zum Aufbau des Vermögens der SIK von rund einer Million beigetragen. Er ist damit bereits heute indirekt über die SIK Mitaktionär der eOperations Schweiz AG.
Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Bern. Zum Gründungszeitpunkt war die SIK Alleinaktionärin der Gesellschaft. Der Bund, die Kantone und die grösseren Städte wurden eingeladen, sich als Aktionäre an der eOperations zu beteiligen (der Aktienerwerb durch Private ist nicht vorgesehen). Die SIK will in der ersten Phase die Mehrheit an der eOperations halten und den interessierten Gemeinwesen vorerst eine erste Aktie abtreten (für den Bund ist mindestens eine Aktie – auch für einen späteren Erwerb – reserviert). Stand 1. November 2020 verfügte die eOperations nebst der Hauptaktionärin SIK bereits über 84 Aktionäre (26 Kantone, 44 Städte/Gemeinden und 14 Organisationen im Besitz von Gemeinwesen).
1.4 Regelungsbedarf
Damit sich der Bund zwecks Zusammenarbeit im Bereich des E-Government an Organisationen (wie z.B. an eOperations) beteiligen kann, ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Der Bundesrat unterstützt die Beteiligung des Bundes und hat mit Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 2019 das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, unter Mitwirkung der BK und des EJPD (BJ) dem Bundesrat einen Vernehmlassungsentwurf mit den erforderlichen Rechtsgrundlagen zu unterbreiten, die sicherstellen, dass dem Bund in allen Fällen die sachlich sinnvollsten Formen der Zusammenarbeit im Bereich des E-Government zur Verfügung stehen.
Die rechtlichen Grundlagen regeln in generell-abstrakter Form sowohl die Beteiligung des Bundes an Organisationen zur Zusammenarbeit im Bereich des E-Government als auch die Möglichkeit zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben im Bereich der administrativen Hilfstätigkeiten auf die selbigen. Ferner sind einzelne Rechtsfragen zu klären, die sich bei der Beteiligung an gemeinsamen, staatsebenenübergreifenden Organisationen stellen.
Im gleichen Zug wird eine rechtliche Grundlage für den Abschluss von Vereinbarungen zwischen dem Bund und anderen öffentlichen Gemeinwesen, anderen Staaten und (nationalen sowie internationalen) Organisationen im Bereich des E-Government geschaffen. Dementsprechend soll der Bundesrat auf Gesetzesstufe dazu ermächtigt werden, völkerrechtliche Verträge über die Zusammenarbeit im Bereich des E-Government selbstständig abzuschliessen.
Des Weiteren braucht es für die optimale Entwicklung von E-Government die faktische Zusammenarbeit zwischen den Gemeinwesen. Damit soll unter anderem die gemeinsame Beschaffung oder die Weitergabe von Softwarelösungen zwischen den Gemeinwesen ermöglicht werden. Während die Zusammenarbeit in vielen Bereichen problemlos und ohne explizite gesetzliche Grundlage möglich ist, hat sich gezeigt, dass die Voraussetzungen zu klären sind, damit der Bund Dritten, insbesondere anderen Gemeinwesen, Open Source Software (OSS) freigeben kann.
Mit der OSS-Thematik verwandt ist der behördliche Umgang mit offenen Verwaltungsdaten, das sog. Open Government Data (OGD), das ein weiteres regelungsbedürftiges Anwendungsfeld im Bereich des E-Government bildet. OGD sind jene nicht-personenbezogenen und nicht infrastrukturkritischen Datenbestände, die im Interesse der Allgemeinheit ohne jedwede Einschränkung zur freien Nutzung, Verbreitung und Weiterverwendung frei zugänglich gemacht werden.
3 BBl 2015 9637