Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten

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Gleichermassen besteht für den elektronischen Behördenverkehr durch den Bund ein Regelungsbedarf hinsichtlich des Betriebes elektronischer Behördendienste (Basisdienste und E-Services). Bei den Basisdiensten steht im Vordergrund des Interesses derzeit etwa die Etablierung staatlich anerkannter elektronischer Identifizierungseinheiten (E-ID), der Aufbau eines nationalen Adressdienstes (NAD) oder einer behördenübergreifenden Stammdatenverwaltung. Unter den E-Services haben beispielsweise das Transaktionsportal für Unternehmen «EasyGov.swiss» oder auch «eUmzugCH» bereits einen gewissen Etablierungsgrad erreicht. Damit der Bund derartige Basisdienste und E-Services verbindlich erklären oder Dritten zur Verfügung stellen kann, ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich.

Damit verschiedene Softwareanwendungen miteinander kommunizieren können, sind Standards notwendig. Um eine möglichst weitgehende Verwendung einheitlicher Standards zu gewährleisten, ist schliesslich noch eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die es dem Bund im Rahmen seiner verfassungsmässigen Kompetenzen erlaubt, für den Vollzug von Bundesrecht Standards verbindlich festzulegen.

1.5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

1.5.1 Verhältnis zur Legislaturplanung

In der Botschaft vom 29. Januar 2020 zur Legislaturplanung 2019–20234 wird die Verabschiedung der Botschaft zur vorliegenden Gesetzesvorlage als erforderliche Massnahme zur Erreichung von Ziel 2 («Der Bund erbringt seine staatlichen Leistungen effizient und möglichst digital») angekündigt5. Im Bundesbeschluss vom 21. September 2020 über die Legislaturplanung 2019–20236 figuriert die Verabschiedung der Botschaft zum vorliegenden Bundesgesetz7 als Massnahme 4 zur Erreichung des vorerwähnten Ziels 2.

Die Vorlage bildet einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zur Verwirklichung der «E-Government-Strategie Schweiz», deren Umsetzung bereits im Bundesbeschluss vom 14. Juni 20168 über die Legislaturplanung 2015-2019 explizit als zu ergreifende Massnahme Erwähnung fand. Mit dieser Massnahme wird das Ziel verfolgt, in der Schweiz für gute Rahmenbedingungen zu sorgen, damit die Digitalisierung zur Sicherung und zum Ausbau des Wohlstands beitragen kann9.

Ferner führte die Botschaft vom 27. Januar 201610 zur Legislaturplanung 2015-2019 aus, dass die «E-Government-Strategie Schweiz» die gemeinsamen E-Government Anstrengungen von Bund, Kantonen und Gemeinden in einem Schwerpunktplan11 auf wenige national und strategisch bedeutsame Projekte und dauerhafte Aufgaben (Leistungen) fokussiert12.

Die bereits erfolgte Gründung der eOperations und die geplante Beteiligung des Bundes an derselben bilden ein solches strategisches Projekt des Schwerpunktplans, das das operative Ziel verfolgt, eine gemeinsame Organisation für Beschaffung, Betrieb und Pflege gemeinschaftlicher E-Government-Lösungen aufzubauen13.

eOperations entspricht mit anderen Worten dem politischen Willen von Bund und Kantonen gemäss der öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz und der «E-Government-Strategie Schweiz». Um den Zweck der eOperations – den gemeinsamen Aufbau und Betrieb von IT-Lösungen für digitalisierte Behördenleistungen von Bund, Kantonen und Gemeinden – realisieren zu können, liegt eine Beteiligung des Bundes an der eOperations mittels Aktienerwerb (mindestens eine Aktie zum Nennwert von 100 Franken) auf der Hand. Nachdem der Bund die Bedarfsklärung nach dem Aufbau einer Organisation für operative Fragen im E-Government überhaupt erst angestossen hat, wäre den anderen öffentlichen Gemeinwesen ein Beteiligungsverzicht des Bundes an der eOperations nicht vermittelbar.

4 BBl 2020 1777, hier insbesondere von Interesse S. 1834.

5 Ziel 2 von Leitlinie 1; damals noch unter dem Titel «Bundesgesetz über Zusammenarbeitsformen im Bereich digitalisierter Behördenleistungen».

6 BBl 2020 8385, hier insbesondere von Interesse S. 8386.

7 Hier ebenfalls noch unter dem vormaligen Titel «Bundesgesetz über Zusammenarbeitsformen im Bereich digitalisierter Behördenleistungen».

8 BBl 2016 5183

9 BBl 2016 5185, Ziff. 15

10 BBl 2016 1105

11 Mit der E-Government-Strategie Schweiz 2020–2023 wurde neu der Umsetzungsplan als Umsetzungsinstrument definiert. Abrufbar unter: www.egovernment.ch/de/umsetzung/schwerpunktplan1/

12 BBl 2016 1161

13 Ziel 4 der operativen Ziele 2017-2019 des Schwerpunktplans.