Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten
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❖ Teilweise Zustimmung zu Artikel 3
• Änderungsanträge und Anregungen zu Artikel 3
Die Definition von elektronischen Behördendiensten gehe aus Sicht der KdK zu weit. Damit sei praktisch alles, was heute in der Verwaltung geschehe, ein solches Mittel, z.B.
auch ein internes Kommunikationssystem oder eine Geschäftskontrolle. Gemeint seien gemäss den Erläuterungen aber nur Basisdienste und E-Services. Der Begriff sei in diesem Sinne enger zu definieren.
Der Kt. VS erachtet es als sinnvoll, den Begriff der elektronischen Tätigkeiten und Dienste zu definieren. A priori könnte das Gesetz umfassendere Elemente enthalten, als in den Kommentaren des Gesetzes angenommen und angegeben werden.
Der Kt. BL schlägt vor, den Begriff «elektronische Dienstleistungen der Behörden» analog zum Gesetz durch «elektronische Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben» zu ersetzen. Als Definition müssten «Basisdienste und E-Services» analog der Erläuterungen genannt werden.
Der SSV kritisiert, dass das Gesetz zur Frage vage bleibe, was zu den Basisdiensten und E-Servics alles gehören könnte. Die Nennung einzelner Anwendungen, wie dem Transaktionsportal für Unternehmen «EasyGov.swiss» und «eUmzugCH» gebe einen ersten Eindruck. Das Transaktionsportal sei ein begrüssenswerter Vorstoss des Bundes. Es habe jedoch auch das Potential, über blosse Aufgaben im Vollzug von Bundesrecht hinauszugehen. Hier sollte es eine klarere Definition beziehungsweise Abgrenzung geben. Gleichzeitig sollten auch hier Grundsätze, unter anderem bezüglich Wirtschaftlichkeit und Umsetzbarkeit der Basisdienste und E-Services, im Gesetz definiert werden.
Der CCC-CH bringt vor, dass statt von elektronischen Behördendiensten (in Bst. b) zu sprechen, der Begriff «E-Government-Dienste» angebracht wäre; dies passe auch besser zum in Bst. a eingeführten Begriff von E-Government.
Gemäss der Post CH AG sollte in Artikel 3 auch der in Artikel 9 verwendete Begriff der «administrativen Hilfstätigkeit» klar definiert werden.
Die Piratenpartei erachtet die Begriffe weder als umgänglich noch als zeitlos und schlägt stattdessen die Begriffe «elektronische Verwaltung» und «elektronische Mittel» vor.
3.3.3.6 Artikel 4 Grundsätze
1 Die Bundesbehörden streben zur Erhöhung der Effizienz und zur Erschliessung neuer Möglichkeiten den Einsatz elektronischer Mittel an für die Interaktion: a. der Behörden des Bundes untereinander und mit denjenigen der Kantone und der Gemeinden; b. zwischen Behörden und Unternehmen; c. zwischen Behörden und natürlichen Personen.
2 Sie stimmen dabei ihre Tätigkeiten mit den Kantonen ab und wahren deren Autonomie.
3 Sie achten darauf, dass ihre Leistungen der gesamten Bevölkerung zugänglich sind und berücksichtigen die Risiken insbesondere für die Sicherheit und Verfügbarkeit von Daten und Diensten.
Zu den vorgeschlagenen Grundsätzen haben sich viele Vernehmlassungsteilnehmende, zum Teil sehr ausführlich, geäussert. Die Stellungnahmen hatten ausschliesslich Änderungsanträge und Anregungen zum Gegenstand – klar zustimmende oder ablehnende Voten waren nicht zu ver-