Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten
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❖ Ablehnung von Artikel 2
Gemäss der KdK stimmen die Kantonsregierungen Artikel 2 Absatz 2 nur dann zu, wenn die bisherigen bzw. neuen Zusammenarbeitsformen in der Gesetzesvorlage wirksam berücksichtigt und durch die Artikel 12 und 13 nicht übersteuert werden.
Drei Kantone (GE, GL und NW) lehnen Artikel 2 Absatz 2 ausdrücklich ab. Der Kt. GE schlägt vor, diese Bestimmung zurückzuziehen und den Kantonen dieses Gesetz nicht aufzuerlegen, auch nicht in Bezug auf den Vollzug von Bundesaufgaben durch diese, sondern nur auf die Leistungen des Bundes und die Angebote, die der Bund offeriert, zu verweisen. Das relevante und wichtige Anliegen, die digitale Verwaltung in der Schweiz zu verbessern und zu vereinfachen, sei das Ziel des DVS-Ansatzes. Die Frage nach den Mitteln, insbesondere nach den gesetzlichen und regulatorischen, die für die Kantone gelten, erscheine daher verfrüht zu sein. Die Kantone GL und NW lehnen Absatz 2 aufgrund der dadurch für die Kantone geltenden Verbindlicherklärungen in Bezug auf elektronische Behördendienste und Standards (Art. 12 und 13 VE-EMBaG) ab.
eAHV/IV beantragt die Streichung von Artikel 2 Absatz 2, weil mit dieser Bestimmung die Verbindlicherklärungen von Standards (Art. 13 Abs. 2 VE-EMBaG) auch bei der Durchführung der 1. Säule der Sozialversicherungen/Familienzulagen anwendbar würden. Aus ihrer Sicht müssten sich die Verbindlicherklärungen von Standards zwingend auf die Definition von Schnittstellen und Datenformaten im Austausch zwischen Dritten und den Systemen des Bundes beschränken. Im Falle der Durchführung der 1. Säule der Sozialversicherungen/Familienzulagen sei dies bereits heute in genügendem Mass mit den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen abgedeckt. In diesem Sinne betrachte sie die Definition von Standards für Dritte mit bundesrechtlichen Aufgaben als Teil der entsprechenden spezialgesetzlichen Grundlagen bzw. den nachgelagerten Verordnungen und Weisungen.
Ligue Vaudoise lehnt Artikel 2 Absatz 3 ab, weil diese Bestimmung dem Bundesrat die Kompetenz gebe, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob das Parlament und die Bundesgerichte es verdienen, eine Unterstellungsvereinbarung zu unterzeichnen. Sie ist der Meinung, dass das Parlament und die Bundesgerichte sich nicht «unterstellen» müssten, sie sollten sich hinsichtlich ihrer Organisation nicht dem Wohlwollen des Bundesrates «unterwerfen» müssen. Diese Stellen verfügten über Gesetze, die ihre Aktivitäten leiten, oder interne Vorschriften, die ihre Abläufe definieren.
Diese Beziehungen vertraglich regeln zu wollen, erscheine ihr weder sinnvoll noch opportun.
3.3.3.5 Artikel 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten: a. E-Government: Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Erfüllung behördlicher Aufgaben; b. elektronische Behördendienste: Mittel der IKT zur Erfüllung behördlicher Aufgaben.
Zu den beiden Begriffsdefinitionen haben sich 8 Vernehmlassungsteilnehmende geäussert, wovon 7 Teilnehmende Änderungsvorschläge unterbreitet haben.
❖ Zustimmung zu Artikel 3
Von der Digitale Ökonomie werden diese Definitionen begrüsst. Insbesondere sei «electronic» bei «E-Government» sowie «elektronisch» bei «elektronische Behördendienste» passend, wenn auch gleichzeitig kritisierbar.