Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

ten viel mehr über das Beschaffungsrecht bzw. den darauf gestützt abgeschlossenen privatrechtlichen Verträgen zur Betrauung der Personen des privaten Rechts mit den entsprechenden Aufgaben gelöst werden. digitalswitzerland beantragt daher, die Personen des privaten Rechts aus dem Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 2 zu streichen.

Die Formulierung von Absatz 2 wird von KORSTAT als unglücklich und nicht stimmig über das ganze Dokument erachtet: Eigentlich wären die Kantone nur bei den Artikeln 12 bis 14 tangiert. Jedoch führten die Artikel 12 und 13 dazu, dass doch das gesamte Gesetz relevant werde.

Alcan Holdings bringt vor, dass sich aus Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 12 und 13 VE-EBMaG die grundlegende Frage von Zulässigkeit und Schranken des möglichen Eingriffs in die durch die Bundesverfassung gewährleistete Autonomie der Kantone und Gemeinden ergebe: Nach der von ihr vertretenen Auffassung sollte die primäre Kompetenz der Kantone bei der Implementierung der sich aus dem EMBaG ergebenden Massnahmen festgehalten werden.

Laut dem CCC-CH sollte klarer hervorgehoben werden, dass das Gesetz nicht nur für die (dezentralen) Verwaltungseinheiten gelte, sondern auch für (private) Dritte, welche im Auftrag der Behörden E-Government-Projekte aufbauen. Damit solle betont werden, dass diese (privaten) Dritten, welche mit Behördensegen Dienstleistungen erbringen, sich den Bedingungen dieses Gesetzes fügen müssen. Entsprechend müsse als vertragliche Bedingung und/oder bei der Beschaffung klargemacht werden, dass dieses Gesetz einzuhalten sei.

• Anregung und Bemerkung zu Artikel 2 Absatz 3

Die Bundesanwaltschaft (BA) regt dazu an, die BA aufgrund ihrer institutionellen Unabhängigkeit von Bundesrat und Bundesverwaltung wie die Parlamentsdienste und die eidgenössischen Gerichte in Artikel 2 Absatz 3 aufzuführen. Als Beispiel verweist sie auf Artikel 4 Absatz 1 des revidierten BöB4, in dem die BA nebst den eidgenössischen

richterlichen Behörden und den Parlamentsdiensten zusätzlich erwähnt werde, da sie nicht unter die zentrale und dezentrale Bundesverwaltung falle.

Der Kt. ZG weist darauf hin, dass der Bund – obschon die Parlamentsdienste, Gerichte, die Bundesversammlung und die eidgenössischen Gerichte nicht vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst seien – trotzdem in der Verantwortung stehe, dass es zwischen den elektronischen Behördendiensten und anderen Plattformen in der Zukunft keine Medienbrüche bzw. Schnittstellenprobleme geben werde. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der vorgesehenen Plattform für den elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr

(«E-Justice») und dem damit verbundenen Projekt «Justitia 4.0» der Schweizer Gerichte.

• Bemerkung zu Artikel 2 Absatz 4

Gemäss der Ligue vaudoise werde der Vorbehalt « … soweit Bestimmungen anderer Erlasse nichts Abweichendes vorsehen.» die Anwendung des Gesetzes erschweren. Nach seinem Wortlaut könne jedes Gesetz – vielleicht sogar ein konkreter kantonaler Beschluss

– ein Abweichen vom Gesetz ermöglichen.

4 Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1)