Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten
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Der Kt. BE und der SSV bedauern, dass das EMBaG (im Gegensatz zum bernischen Gesetz zur digitalen Verwaltung) nicht das digitale Primat als Grundsatz aller Verwaltungstätigkeiten des Bundes vorsehe. Der Grundsatz «digital first» werde nur Realität, wenn zukünftige Behördendienstleistungen grundsätzlich elektronisch angeboten würden und nur in begründeten Ausnahmefällen in anderer Weise. Die Zusammenarbeit der Behörden würde vereinfacht, wenn dieser Grundsatz zukünftig auf allen Staatsebenen gelten würde. Der Kt. BE bittet zu prüfen, diesen Grundsatz auch im EMBaG zu verankern. Der SSV unterbreitet dazu folgenden Formulierungvorschlag zu Absatz 1:
«Die Bundesbehörden streben zur Erhöhung der Effizienz und zur Erschliessung neuer Möglichkeiten die hauptsächliche Nutzung von elektronischen Mitteln an für die Interaktion: (…).»
Als weitere Grundsätze seien gemäss der glp die Pflicht zur Koordination (über die Kantone hinaus) sowie zur laufenden Weiterentwicklung und dem Ausbau von elektronischen Geschäftsprozessen im Gesetz zu verankern. Beim Erarbeiten von Erlassen und Massnahmen seien die digitalen Prozesse von Anfang an mitzudenken und zu erleichtern.
Aus Sicht von Opendata.ch, dem Verein CH++, der Digitale Gesellschaft und von digitalswitzerland würde die Formulierung dieses Artikels die Risiken höher als die Möglichkeiten gewichten, indem erstere ausformuliert würden, letztere jedoch nicht. Im Sinne der Balance sei es angebracht, die wichtigsten Chancen ebenfalls zu nennen, etwa die Beschleunigung und Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit oder die Erhöhung der Partizipation. Zudem fehle zusätzlich zu den Verpflichtungen zur Koordination und Zugänglichkeit eine Verpflichtung zur laufenden Nachführung der Prozesse an die Digitalisierung. Entsprechend werde eine zusätzlicher Absatz vorgeschlagen:
«4 Sie achten bei der Ausarbeitung von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien darauf, dass elektronische Mittel effizient und prioritär eingesetzt werden.»
Gemäss dem Kt. GE könnte der Bund den Kantonen, die im Bereich E-Government im Rückstand sind, ein Beispiel geben, indem er auf seiner Ebene Vereinfachungen vornimmt und dies im EMBaG ankündigt, zum Beispiel im Grundsatzartikel mit Effizienzgewinnen für die Nutzer. Im Weiteren gehe aus Absatz 1 nicht hervor, für wen die Effizienzgewinne erzielt werden sollen. Seien der Bund, die Kantone oder die Nutzer (Bürger und Unternehmen) gemeint?
Der SGV bringt vor, dass der Einsatz elektronischer Mittel zur Interaktion zwischen den verschiedenen Behörden den Datenschutz im privaten Bereich nicht gefährden dürfe. Mit anderen Worten: E-Government sollte nicht als Vorwand benutzt werden, um alle möglichen neuen Möglichkeiten (Art. 4 Abs. 1 Bst. a, b und c) zu schaffen, die für Privatpersonen, Unternehmen und Verwaltungsbehörden verbindlich sind.
Die Alternative Linke Bern wendet ein, dass der verwendete Begriff «Effizienz» nicht der korrekte Grundsatz für die Strategie zur Digitalisierung von Behördenaufgaben sei und schlägt dagegen vor, den Ausdruck «Effizienz» durch «Effektivität» zu ersetzen. Um standartisierte, transparente und breit abgestützte Software einzusetzen, sei es zentral, sich an nachhaltigen und offenen Standarts (OSS) und nicht in erster Linie an der Einsparung von Kosten zu orientieren. Artikel 4 sollte folglich im Grundsatz nicht die Kosten (Effizienz), sondern den Nutzen (Effektivität) zum Gegenstand haben.
Der Kt. TI erachtet die in Absatz 1 vorgesehene Passage « … zur Erschliessung neuer Möglichkeiten…» als zu vage formuliert.
economiesuisse schlägt vor, im Gesetzeszweck explizitere Zielgrössen, wie bspw. die bessere Prozessintegration, den reibungslosen Datenfluss oder die Standardisierung innerhalb der Verwaltung zu nennen.
Laut dem CCC-CH sei ein Buchstabe c hinzuzufügen, der festhalte, nach welchen technischen Grundsätzen die Mittel der E-Government-Systeme aufgebaut werden müssten. Nicht nur sei dafür der Grundsatz vom offenen Programmcode gemäss Artikel 10 ein Bei-