Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

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zeichnen. Aufgrund der zahlreichen Rückmeldungen erfolgt nachstehend erneut eine nach den drei Absätzen aufgespaltene Darstellung der Stellungnahmen.

❖ Teilweise Zustimmung zu Artikel 4

• Änderungsanträge und Anregungen zu Artikel 4 Absatz 1

Die KdK (und sinngemäss auch der Kt. VD) schlägt vor, Artikel 4 um das Prinzip der Nachhaltigkeit zu ergänzen, damit dieses Prinzip bei der Entwicklung von Leistungen und Standards bzw. beim Abschluss von Vereinbarungen oder bei der Delegation von Aufgaben systematisch berücksichtigt werde. Zukünftige Entwicklungen im Geltungsbereich des EMBaG könnten nicht ohne Berücksichtigung der durch die Agenda 2030 aufgeworfenen Fragen erfolgen. Die Verwaltungen der Gemeinwesen hätten diesbezüglich eine Vorbildfunktion.

Die konsequente Weiterverfolgung der definierten strategischen Ziele (allen voran «digital first») in Form von rechtlichen Grundlagen wird vom Verein eGov-Schweiz und der Post CH AG ausdrücklich begrüsst. Die konkrete Umsetzung des Prinzips «digital first» sei im vorliegenden Gesetzesentwurf allerdings für den Bund zu wenig konkret und verbindlich. Insbesondere fehle eine Verpflichtung, das Prinzip des «digital first» für die Dienste des Bundes anzuwenden. Eine stärkere Verankerung des «digital first»-Prinzips in den Grundsätzen des Gesetzes sei vorzuziehen. Die Bestimmung könnte etwa lauten:

«Die Bundesbehörden streben die hauptsächliche Nutzung von elektronischen Mitteln für die Interaktion an.»

Gemäss der Digitale Ökonomie gehe es nicht an, dass ein Staatswesen die Bevölkerung erziehen solle, ob sie elektronisch bzw. digital interagieren wolle oder nicht. Insofern könne «Digital First» gemäss erläuterndem Bericht zugestimmt werden, wenn dieser Grundsatz nicht einen absoluten Wahrheitsanspruch verkörpere, welche die Zugänglichkeit in Absatz 3 gleich wieder einschränken würde. «Digital First» wäre potenziell auch ein Widerspruch zur Begriffsdefinition in Artikel 3 Buchstabe b. Es sei für ein (demokratisches) Staatswesen im Prinzip prioritär, keine Bevölkerungsgruppen zu benachteiligen. Dies wäre bei einem dogmatischen Verständnis von «Digital First» tendenziell der Fall.

Die Digitale Ökonomie unterbreitet folgende Vorschläge:

In Absatz 1: «zur Erschliessung neuer Möglichkeiten» streichen oder ersetzen. «Effizienz» streichen. «Neue Möglichkeiten» sei unpräzise, wirke wie eine Werbebotschaft und sei damit bereits in ein paar Jahren abgestanden. «Effizienz» wäre grundsätzlich zu begrüssen, aber es bleibe fraglich, ob diese weite Thematik hierhin gehöre. Sollten mit elektronischen Behördendiensten echte Vereinfachungen, jedenfalls nicht als Vorwand für «digitale Bürokratie», gemeint sein, wäre der Effizienz-Begriff ungenügend. Eine

Neuformulierung von Absatz 1 könnte lauten:

«Die Bundesbehörden streben den Einsatz elektronischer Mittel an für die [Kommunikation], Interaktion [und Integration]: […]».

Grundsätze sollten im Prinzip umfassender formuliert werden als «nur» mit Interaktion. Je nach Lehrmeinung gehörten mindestens Kommunikation und Integration dazu.

Aus Sicht der Swico sei beim Grundsatz «Digital First» anzustreben, dass dieser auf allen Behördenstufen durchgängig Eingang finde. Die Vorlage erfülle diesbezüglich nur einen Minimalanspruch, da eine extensivere Verbreitung des Grundsatzes nötig sei, beispielsweise in Form einer generellen Ausweitung auf Kantone oder Dritte, die mit dem Vollzug des Bundesrechts betraut seien.

Der Kt. VD bringt vor, dass in der kantonalen Strategie das Prinzip «digital also» verankert worden sei (in Übereinstimmung mit der Tallinner Erklärung zur Cyberkriminalität). Effizienzgewinne allein würden nicht den absoluten Vorrang der digitalen Abwicklung («digital first») rechtfertigen, der bestimmten Unternehmen und Teilen der Bevölkerung zum Nachteil gereichen könnte. Um die digitale Kluft zu überwinden, sei es wesentlich, dass von den angestrebten Effizienzgewinnen prioritär die Unternehmen und die Privatpersonen, und nicht die Bundesverwaltung, profitieren.