Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten
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Städten und Gemeinden die Vernichtung getätigter Investitionen im Bereich der Digitalisierung, wenn sie zur Übernahme nicht kompatibler Lösungen übergeordneter Staatsebenen verpflichtet würden. Der SSV fordere deshalb, dass diese Verpflichtung in die Gesetzgebung aufgenommen werde und schlägt folgende Formulierung für Absatz 2 vor:
«Sie stimmen dabei ihre Tätigkeiten mit den Kantonen und den Gemeinden und Städten ab und wahren deren Autonomie.»
Gemäss dem VSED soll dem frühzeitigen Einbezug aller betroffenen Stellen und Verwaltungsebenen (auch der Gemeinden) bei E-Government-Vorhaben künftig die notwendige Beachtung geschenkt werden (da dies in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen und dadurch vermeidbarer Aufwand für Behörden und Unmut bei der Bevölkerung entstanden sei).
• Änderungsanträge und Anregungen zu Artikel 4 Absatz 3
Aus Sicht der KdK und des Kt. LU sollte der Absatz zudem eine explizite Aufforderung zur Berücksichtigung der Risiken für den Schutz von Personendaten enthalten. Dazu wird folgende Formulierung vorgeschlagen:
«Sie achten darauf, dass ihre Leistungen der gesamten Bevölkerung zugänglich sind und berücksichtigen die Risiken insbesondere für den Datenschutz, für die Sicherheit und Verfügbarkeit von Daten und Diensten.»
Gemäss dem Kt. VS müsse sichergestellt werden, dass die Kriterien für die Zugänglichkeit per Verordnung festgelegt und die genauen Bedingungen definiert würden, unter denen die digitale Technologie Vorrang habe, um keine digitale Kluft zum Nachteil bestimmter Teile der Bevölkerung zu schaffen. Dieser Begriff der Zugänglichkeit müsse geklärt werden und das Konzept der Verringerung der digitalen Kluft müsse prinzipiell festgelegt werden.
Der Wortlaut von Absatz 3 erscheint dem FER nicht verbindlich genug, um in der Praxis die Sicherheit und Verfügbarkeit von Daten und Diensten für die Öffentlichkeit und für Unternehmen zu gewährleisten. Der Verband schlägt daher folgende Formulierung vor:
«Sie stellen sicher, dass ihre Dienste für die gesamte Bevölkerung zugänglich sind und berücksichtigen treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um Risiken insbesondere für die Sicherheit und Verfügbarkeit von Daten und Diensten zu vermeiden.»
Um sicherzustellen, dass die Leistungen der Behörden der gesamten Bevölkerung zugänglich sind, müsse nach Ansicht der SPS hier auch der Grundsatz festgeschrieben werden, dass die Behörden im Sinne der Wahlfreiheit zur digitalen Kommunikation der Bürger/innen mit den Behörden immer auch eine analoge, d.h. nicht-digitale Alternative,
ermöglichen müssen.
Gemäss dem SGV sollte Absatz 3 – um die Sicherheit und Verfügbarkeit von Daten und Diensten für die Öffentlichkeit und Unternehmen wirklich zu gewährleisten – dahingehend geändert werden, dass die Bundesbehörden mit der Umsetzung von Maßnahmen befasst würden, die alle Arten von Risiken verhindern. Mit anderen Worten: Die Bundesbehörden könnten nicht einfach «die Risiken berücksichtigen», sie müssten Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Verfügbarkeit der Daten und Dienste für die Nutzer zu gewährleisten.
Die Swico bringt vor, dass in Absatz 3 der Begriff der Inklusion im Sinne von Nicht-Diskriminierung aufgrund digitaler Dienstleistungen ausdrücklich Eingang finden sollte.
Aus Sicht des Vereins eGov-Schweiz sollte der in Absatz 3 bereits thematisierte «Digital Divide» auch die Perspektive der digitalen Ethik adressieren, z.B. mit der Ergänzung:
„…berücksichtigen die Risiken insbesondere für Sicherheit, Verfügbarkeit von Daten und Diensten und das neutrale Verhalten der Technologie.»