Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

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Die Alcan Holdings wendet ein, dass der Staat, insbesondere der Bund, bei allen Verfahren zur Erweiterung des E-Government an bevorzugter Stelle den Interessen der Bevölkerung Rechnung tragen und sie in die Entwicklung einbeziehen sollte. Der Zweckartikel sei daher mit einer lit. c zu ergänzen:

«c. die Interessen und Anliegen der Bevölkerung bei der Weiterentwicklung elektronischer Dienstleistungen der Behörden berücksichtigt werden.»

Médecins Fribourg erscheint es offensichtlich, dass die Digitalisierung von Verwaltungsdienstleistungen nicht exklusiv sein dürfe und Alternativen zulassen sollte, um Menschen nicht auszugrenzen, die, aus welchen Gründen auch immer, keinen Zugang dazu haben könnten (fehlende Computer-Ressourcen, Behinderung, Sprachbarriere usw.). Die Überlegungen zur Umsetzung der Digitalisierung sollten sich zudem an der Frage orientieren: Inwiefern könnte diese Digitalisierung den Schweizern schaden?

Die Ligue vaudoise bringt vor, dass bestimmte Rechte oder Garantien, die Einzelpersonen gewährt würden, in das Gesetz aufgenommen werden sollten, insbesondere diejenigen, die ihr Recht auf Zugang oder ihr Recht auf Ablehnung der elektronischen Kommunikation mit den Behörden betreffen.

Die Digitale Ökonomie erachtet die Kombination von Zugänglichkeit für die Bevölkerung und Risiken sowie Sicherheit als unpassend bzw. nicht ideal und schlägt vor, für diese Teile eigene Absätze zu bilden.

Der SGB unterbreitet für Absatz 3 folgenden Formulierungsvorschlag:

«3 Sie achten darauf, dass ihre Leistungen der gesamten Bevölkerung zugänglich sind, insbesondere für Menschen mit einer Hörbehinderungen in Gebärdensprache, und ….»