Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

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3.3.3.7 Artikel 5 Abschluss von Vereinbarungen

1 Der Bund kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen schweizerischen Gemeinwesen und Organisationen Vereinbarungen über die technische und organisatorische Umsetzung der Zusammenarbeit im Bereich des E-Government und über deren Finanzierung abschliessen, insbesondere zur a. Sicherstellung der Interoperabilität zwischen den beteiligten Gemeinwesen und Organisationen; b. Vereinfachung der elektronischen Bereitstellung von Behördenleistungen und deren Durchführung.

2 Die Vereinbarungen regeln, soweit sinnvoll, insbesondere: a. die Zuständigkeiten; b. die Organisation; c. die Finanzierung; d. das anwendbare Recht.

3 Sie können die Schaffung gemeinsamer Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit vorsehen.

4 Der Bundesrat kann sie selbstständig abschliessen.

5 Er kann auch völkerrechtliche Verträge über die Gegenstände nach Absatz 1 und 2 selbstständig abschliessen.

6 Soweit Vereinbarungen nach diesem Artikel weitergehender Rechtsgrundlagen bedürfen, etwa weil die Rechtsstellung Privater in Bezug auf den Datenschutz oder das Verfahrensrecht betroffen ist, sind sie zulässig, wenn die dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen bestehen.

Die Rechtsgrundlage für den Abschluss von Vereinbarungen ist mehrheitlich auf stillschweigende Zustimmung gestossen. 9 Vernehmlassungsteilnehmende waren mit der Bestimmung allerdings nur partiell einverstanden und haben zum Teil Änderungsanträge unterbreitet. Anlass zu Bemerkungen gaben namentlich datenschutzrechtliche Abgrenzungsfragen bei Vereinbarungen. 2 Vernehmlassungsteilnehmende (darunter die KdK) lehnen die Bestimmung ab.

❖ Zustimmung zu Artikel 5

Zwei Kantone (GR, ZH) begrüssen die Rechtsgrundlage für den Abschluss von Vereinbarungen ausdrücklich.

❖ Teilweise Zustimmung zu Artikel 5

Die KdK und vier Kantone (GR, NW, VD, VS) bringen vor, dass der Abschluss entsprechender Vereinbarungen – wie in Absatz 6 festgehalten – weitergehende Rechtsgrundlagen erfordern könne, gerade wenn im Rahmen der Zusammenarbeit Personendaten bearbeitet würden. Sie kritisieren, dass die diesbezüglichen datenschutzrechtlichen Regelungen zu vage formuliert seien (im Gesetz als auch im erläuternden Bericht). Der Kt. VD gibt dazu zu bedenken, dass die bestehenden Unterschiede in der Datenschutzgesetzgebung zwischen dem Bund und den Kantonen zusätzliche Einschränkungen hervorrufen könnten, die auch von den an Vereinbarungen beteiligten Organisationen einzuhalten wären.

Der Kt. VD erachtet es im Weiteren als nicht akzeptabel, dass den Kantonen kein Mitspracherecht bei der Ausgestaltung der Bedingungen der Vereinbarungen zukomme, obwohl die Kantone die Kosten im Verhältnis zur Nutzung zu tragen hätten (gemäss Art. 7 EMBaG).