Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

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Der Kt. ZH bedauert, dass das Instrument der Vereinbarung auf die Erfüllung von Bundesaufgaben beschränkt sei.

• Änderungsanträge zu Artikel 5

Gemäss Médecins Fribourg sei bei Absatz 5 einzufügen, dass bei der Unterzeichnung von internationalen Konventionen kein Aspekt des schweizerischen Rechts umgangen werden dürfe, noch zu nachträglichen Änderungen des Gesetzes führen könne, um spezifische Bestimmungen dieser internationalen Konventionen erfüllen zu können.

Der Kt. ZH bemängelt die vorgeschlagene Formulierung von Absatz 6 als umständlich und schwer verständlich. Folgende Formulierung gebe das Legalitätsprinzip treffender wieder:

«Der Abschluss von Vereinbarungen nach diesem Artikel ist nur zulässig, soweit die dazu erforderlichen gesetzlichen Grundlagen bestehen.»

Die Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragten privatim begrüsst den in Absatz 6 gemachten Vorbehalt zugunsten der Rechtsstellung Privater in Bezug auf den Datenschutz. In seiner vorgesehenen Formulierung enthalte Absatz 6 jedoch keine Antwort auf Abgrenzungsfragen zwischen EMBaG, kantonaler Datenschutzgesetzgebung und dem Bundesgesetz über den Datenschutz. Auch in Bezug auf die Zuständigkeit der Datenschutz-Aufsichtsbehörden würden sich Fragen stellen, die weder Gesetzestext noch der erläuternde Bericht adressieren. Die Bestimmung zum Abschluss von Vereinbarungen sei um eine Regelung zum anwendbaren Datenschutzrecht bzw. um eine datenschutzrechtliche Zuständigkeitsregelung zu ergänzen.

Da der Abschluss von Abkommen, sei es innerhalb der Schweiz oder auf internationaler Ebene, im Bereich E-Government Konsequenzen für den Schutz der Daten von Personen und Unternehmen haben werde, erachtet es die FER als notwendig, genauer zu erwähnen, dass der Abschluss solcher Abkommen strikt von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden müsse, einschließlich des Erfordernisses einer formellen Rechtsgrundlage. Die FER schlägt folgenden Wortlaut für Absatz 6 vor:

«Wenn die in diesem Artikel genannten Vereinbarungen genauere Rechtsgrundlagen erfordern, weil sie z. B. die Rechtsstellung von Personen in Bezug auf den Datenschutz oder das Verfahren betreffen, sind sie unter der Bedingung zulässig, sofern dass die erforderlichen Rechtsgrundlagen vorhanden sind.»

❖ Ablehnung von Artikel 5

Die KdK erachtet diese Bestimmung insgesamt als nicht erforderlich. Die bisherigen Rechtsgrundlagen würden für die DVS als politische Plattform genügen.

Gemäss der Digitale Ökonomie sollte dieser Artikel stark verschlankt oder gestrichen werden.

Vermutlich sei der Artikel insgesamt eher überflüssig bzw. seine Anliegen bereits anderswo genügend geregelt. Alternativ sei eine Konzentration auf ein oder zwei Hauptanliegen hilfreich und sinnvoll.

3.3.3.8 Artikel 6 Beteiligungen des Bundes

1 Der Bund kann sich im Bereich des E-Government an Organisationen beteiligen, insbesondere in den Bereichen nach Artikel 5 Absatz 1. Diese Beteiligungen müssen der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben der Bundesbehörden dienen.

2 Der Bundesrat beschliesst die Beteiligung.