Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

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Die Grundlage für den Beschluss von Bundesbeteiligungen ist in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung gestossen. Insgesamt 13 Vernehmlassungsteilnehmende haben die Bestimmung ausdrücklich begrüsst. Darüber hinaus gab dieser Artikel nur zu marginalen Änderungsanträgen Anlass. Ablehnende Stimmen waren nicht zu verzeichnen.

❖ Zustimmung zu Artikel 6

Die KdK, 7 Kantone (AG, SO, VS, TI, FR, GE, SG), die SIK, der Gemeindeverband, die eOperations Schweiz AG, privatim und Swico haben sich zur Rechtsgrundlage für Beteiligungen des Bundes im Bereich des E-Government zustimmend geäussert, insbesondere im Hinblick auf die angestrebte Beteiligung des Bundes an eOperations Schweiz AG. Die KdK führt dazu aus, dass eine möglichst rasche formelle Beteiligung des Bundes erwünscht sei, gerade auch aus der Perspektive des Projekts DVS. Im Falle von Verzögerungen dieser Bundesbeteiligung könnten weiterhin Risiken von juristischen Hindernissen für die Zusammenarbeit von Kantonen und Gemeinden mit dem Bund bestehen bleiben.

❖ Teilweise Zustimmung zu Artikel 6

• Änderungsanträge und Bemerkungen zu Artikel 6

Die Digitale Ökonomie schlägt vor, eine Ergänzung vorzunehmen im Sinne von:

«Die Artikel 10 bis 14 gelten auch für solche Organisationen.»

Wenn sich der Bund an Organisationen beteiligen könne, sei es nur sinnvoll, wenn diese sich an die Grundsätze dieses Gesetzes zu halten hätten.

Der SGV wendet ein, dass die Beteiligung des Bundes am Kapital rechtlich gesehen als Finanzhilfe gelte. Artikel 6 Absatz 1 EMBaG sei daher eine Vorschrift zur finanziellen Unterstützung. Ausgaben würden daher nicht der Ausgabenbremse unterliegen, es sei denn, es würden neue einmalige Ausgaben von mehr als CHF 20 Millionen oder neue periodische Ausgaben von mehr als CHF 2 Millionen anfallen. Da das Gesetz auf Verwaltungseffizienz abziele, sollten die Ausgaben nicht steigen oder wiederkehrend sein, um nicht der Ausgabenbremse zu unterliegen. Ferner werde in diesem Artikel auf «Organisationen» Bezug genommen; es wäre angebracht zu definieren, was genau unter einer Organisation zu verstehen sei.

Die KdK und der Kt. FR geben zu bedenken, dass im Sinne der Grundsätze gemäss Artikel 4 darauf zu achten sei, dass keines der beteiligten Gemeinwesen eine Mehrheitsbeteiligung an der eOperations Schweiz AG halte. Eine marktbeherrschende Stellung des Bundes (oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft) wäre mit Grundsatz der Koordination zwischen Bund und Kantonen (Art. 4 Abs. 2 VE-EMBaG) unvereinbar.

3.3.3.9 Artikel 7 Kostentragung bei Vereinbarungen und Organisationen

Der Bund beteiligt sich nur an Vereinbarungen und Organisationen, bei denen die Parteien die Kosten anteilmässig gemäss der Nutzung der jeweiligen Leistungen tragen.

Zu dieser Gesetzesbestimmung haben sich lediglich 2 Vernehmlassungsteilnehmende konkret geäussert und dabei folgende Änderungsanträge unterbreitet:

❖ Teilweise Zustimmung zu Artikel 7

• Änderungsanträge und Bemerkungen zu Artikel 7

Der Kt. ZH hält fest, dass der Grundsatz der anteilmässigen Kostentragung wichtig sei, aber nicht absolut festgeschrieben werden sollte. Es seien Aufgabenorganisationen und -konstellationen denkbar, bei denen der Bund ein Interesse an der Partizipation Dritter