Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten
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habe und zur Schaffung von Anreizen einen anteilmässig überproportionalen Kostenanteil zu tragen gewillt sei. Der Kt. ZH beantragt daher, Artikel 7 wie folgt zu formulieren:
«Der Bund beteiligt sich nur vorrangig an Vereinbarungen und Organisationen, bei denen die Parteien die Kosten anteilmässig gemäss der Nutzung der jeweiligen Leistungen tragen.»
Nach Ansicht der FER sei der Begriff «Organisationen» unklar. Sie schlägt vor, ihn durch «Beteiligungen» zu ersetzen.
3.3.3.10Artikel 8 Finanzhilfen
1 Der Bund kann Finanzhilfen an Massnahmen zur technischen und organisatorischen Umsetzung der Zusammenarbeit im Bereich des E-Government ausrichten, soweit dies für den einheitlichen und korrekten Vollzug von Bundesrecht erforderlich ist. Er kann die Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite ausrichten an: a. die Kantone; b. die vom Bund oder von den Kantonen mit dem Vollzug von Bundesrecht betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung oder der kantonalen Verwaltung angehören; c. weitere Organisationen, mit denen der Bund Vereinbarungen nach Artikel 5 abschliesst oder an denen sich der Bund nach Artikel 5 oder 6 beteiligt.
2 Die zuständige Behörde schliesst mit den Empfängern von Finanzhilfen öffentlich-rechtliche Verträge ab, die namentlich den Umfang der zu leistenden Finanzhilfen, die Art der Beiträge sowie die vom Empfänger zu erfüllenden Anforderungen und zu erbringenden Leistungen regeln. Finanzhilfen an Kantone können in Programmvereinbarungen geregelt werden.
Zu den vorgesehenen gesetzlichen Finanzhilfen haben ebenfalls nur wenige Vernehmlassungsteilnehmende, insgesamt deren 8, eine Stellungnahme eingereicht.
❖ Zustimmung zu Artikel 8
Der Verein eGov-Schweiz hält die vorgeschlagene Bestimmung für zweckmässig. Mit dem Artikel über die Finanzhilfen erhalte der Bund auch mehr Möglichkeiten, Grundinfrastrukturen, insbesondere in der Entwicklung, mitzufinanzieren. Der zurückhaltende und sorgfältige Einsatz von Finanzhilfen sowie die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrung müssten aber sichergestellt werden.
❖ Teilweise Zustimmung zu Artikel 8 • Änderungsanträge und Bemerkungen zu Artikel 8
Der Bund kann Finanzhilfen leisten, soweit dies für den einheitlichen und korrekten Vollzug von Bundesrecht erforderlich ist. Gemäss der KdK dürfte bezüglich Basisdiensten der strikte Nachweis der effektiven Erforderlichkeit für den Vollzug regelmässig schwierig sein. Für die Finanzhilfen sollte daher eine offenere Formulierung von Absatz 1 gewählt werden:
«[...] soweit dies für den einheitlichen und korrekten dem Vollzug von Bundesrecht erforderlich ist dient.»
Der SGV schlägt vor, die immer wiederkehrende Formulierung «einheitliche und korrekte Anwendung des Bundesrechts» zu ergänzen durch:
«einheitliche, korrekte, effiziente und anwenderfreundliche Anwendung des Bundesrechts».