Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

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Der Kt. NW weist darauf hin, dass die Regelung wenig Verbindliches enthalte. Einerseits handle es sich um eine Kann-Bestimmung. Andererseits würden entsprechende Finanzhilfen bloss im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt. Je nach Vorgabe des Bundes beim Vollzug von Bundesrecht könne ein erheblicher finanzieller Mehraufwand auf die Kantone zukommen.

Die SVP stuft diese Bestimmung im Hinblick auf die Befugnisse, die der Bund für sich beanspruchen wolle, als zu vage ein.

Die GPS gibt zu bedenken, dass die laufende Weiterentwicklung der behördlichen Prozesse ein Schlüssel dazu sei, die Verwaltung zeitgemäss und nahe an den Bedürfnissen der Stakeholder zu organisieren. Weiterentwicklung bedeute, insbesondere im digitalen Bereich, auszuprobieren und neuen Ideen eine Chance zu geben. Diese neuen Ideen kämen oft von kleinen, schwach finanzierten, aber sehr innovativen Akteuren aus dem Civic-Tech-Bereich. Um auch mit solchen Organisationen zusammenzuarbeiten, sei es nötig, in Artikel 8 die Möglichkeit zu schaffen, dass der Bund Projekte vorfinanziere.

Der SSV bringt vor, dass der Bund allenfalls mit Finanzhilfen auch Lösungen anstossen könnte, die sich nicht auf den «Vollzug von Bundesrecht» beziehen. Dies beispielsweise in den Bereichen Sozialhilfe, Schule oder beim Melderecht, die Kantonsrecht betreffen. Allenfalls könnte dieser Artikel offener formuliert werden. Die Finanzhilfen könnten bspw.

über Nutzungsgebühren wieder zurückfliessen.

Die Digitale Ökonomie wendet ein, dass unklar bleibe, ob diese Bestimmung unter anderem auch als Ausnahme zu Artikel 7 gelesen werden könne. Es scheine, dass beispielsweise Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b den Restriktionen der Artikel 6/7 nicht unterstehe. Wie bereits zu Artikel 6 erwähnt worden sei, sollten die Grundsätze dieses Gesetzes, insbesondere die Artikel 10 bis 14, Voraussetzung sein für Finanzhilfen.

3.3.3.11Artikel 9 Übertragung von Aufgaben

1 Der Bundesrat kann mittels Verordnung oder Vereinbarung Aufgaben der administrativen Hilfstätigkeit im Bereich des E-Government auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, übertragen, Dabei ist insbesondere zu regeln: a. das anwendbare Recht, namentlich das anwendbare Beschaffungsrecht; b. die Aufsicht über die mit den Aufgaben betrauten Organisationen und Personen; diese umfasst mindestens eine jährliche Berichterstattung; c. die Steuerung der Organisationen und Personen.

2 Die Durchführung von Beschaffungsverfahren nach den Vorgaben des öffentlichen Beschaffungsrecht kann auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, übertragen werden, wenn: a. der Bund an der Organisation oder der Person beteiligt ist; b. keine Privaten an der Organisation oder Person beteiligt sind, und c. die Organisation oder Person keine Leistungen am Markt für Private erbringt.

3 Den mit den Aufgaben betrauten Organisationen und Personen können, soweit erforderlich, Verfügungskompetenzen erteilt werden.

4 Der Bundesrat wählt den Aufgabenträger in einem transparenten, objektiven und unparteiischen Auswahlverfahren aus.