Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten
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Zur Rechtsgrundlage für die Auslagerung von Aufgaben der administrativen Hilfstätigkeit im Bereich des E-Government haben sich insgesamt 17 Vernehmlassungsteilnehmende geäussert. Im Vordergrund standen dabei allgemeine Bemerkungen sowie zahlreiche Anpassungsvorschläge betreffend die Formulierung des Gesetzesartikels. Gegen die Aufnahme der Bestimmung im Gesetz haben sich nur 2 Vernehmlassungsteilnehmende ausgesprochen.
Allgemeine Bemerkungen zu Artikel 9
Die KdK und der Kt. NW äussern sich dahingehend, dass sie davon ausgehen würden, dass die Kantone, sofern sie von der Aufgabenübertragung betroffen seien, in angemessener Form einbezogen und angehört würden. Die KdK bringt des Weiteren vor, dass in diesem Zusammenhang auch zu klären sei, ob und inwieweit dieser Artikel dazu geeignet wäre, ein Anknüpfungspunkt an das Projekt DVS in seiner langfristigen Perspektive z.B. in Bezug auf Standards und Basisdienste herzustellen.
Im Zusammenhang mit Absatz 2 regt die eOperations Schweiz AG an, keine unnötigen Hürden zu schaffen, die Digitalisierungsvorhaben verlangsamen könnten. Hier betreffe es die im Entwurf vorgesehene Regelung, wonach der Bund an Organisationen beteiligt sein müsse, denen er die Durchführung von Beschaffungsverfahren übertrage. Das Beschaffungsrecht fordere keine solche Beteiligung. Im Fall von eOperations Schweiz AG werde diese Voraussetzung zwar künftig erfüllt sein, die Vorgabe könne sich aber in anderen Konstellationen hinderlich auswirken.
Der Kt. TG kritisiert, dass der Bund mit dieser Bestimmung ermächtigt werde, irgendwelche Aufgaben der administrativen Hilfstätigkeit auf private Organisationen zu übertragen. Es finde keine Einschränkung auf einen eng begrenzten Bereich statt. Dies verstosse gegen Artikel 164 Absatz 1 BV, wonach alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen seien.
Der Kt. GE gibt zu bedenken, dass er durch diese Delegation von Aufgaben aufgefordert werde, einen Blankoscheck für die systematische Vergabe von öffentlichen Aufträgen an private Unternehmen zu unterschreiben. Es erscheine ihm wünschenswert, hier die Absicht zum Ausdruck zu bringen, Lösungen zu bevorzugen, die von einer öffentlichen Stelle (z.B. den Kantonen) entwickelt wurden, um den Wert bereits getätigter öffentlicher Investitionen zu erhöhen.
Der Kt. VS wendet ein, dass mit Blick auf (den präzisierenden) Absatz 2 die Notwendigkeit und Tragweite von Absatz 1, der allgemein gehalten und nicht eindeutig sei, schwer zu verstehen sei.
Die Digitale Ökonomie bringt vor, dass die Grundsätze dieses Gesetzes, insbesondere die Artikel 10 bis 14, auch Voraussetzung sein sollten, wenn Aufgaben übertragen werden. Es müsse unbedingt vermieden werden, dass bei der Übertragung von Aufgaben mindere Standards gelten oder gar als Umgehung von vielleicht strengeren Vorschriften angesehen werden könnten.
economiesuisse lehnt die Übertragung von Aufgaben an bestehende Bundesunternehmen, wie sie im erläuternden Bericht erwähnt werde, ab.
Der SGV begrüßt die Delegation von Aufgaben an private Unternehmen. Die Interoperabilität der von der föderalen Verwaltung eingerichteten Systeme sollte jedoch keine Quelle von administrativen Zwängen oder Kosten für Unternehmen sein. Die Standards der eingeführten elektronischen Mittel könnten sich möglicherweise auf die Unternehmen auswirken und/oder sie kosten, entweder weil sie ihr internes System anpassen müssten, um bei der Datenverarbeitung kompatibel zu sein, oder weil sie es sich nicht leisten könnten, ihr System zu ändern und daher bei der auf der Ebene der öffentlichen Aufträge vorgeschlagenen Auswahl nicht berücksichtigt würden.
Aus Sicht des Vereins eGov-Schweiz sei gleichzeitig sicherzustellen, dass die gemeinsame Nutzung der Infrastrukturen Auslöser für die gemeinsame Beschaffung sein müsse und keine systematische Bündelung von Leistungen in immer breiteren Themen geschehe, die kleinere Anbieter verdränge.