Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht

3.3.3.12Artikel 10 Open Source Software (OSS)

1 Die diesem Gesetz unterstehenden Bundesbehörden können Software, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben entwickeln oder entwickeln lassen, Interessentinnen und Interessenten unter den folgenden Voraussetzungen lizenzgebührenfrei zur Verfügung stellen: a. Sie geben die Software nach den folgenden Grundsätzen von Open-Source-Software frei:

1. sie legen den Quellcode offen,

2. sie gestatten jedermann, die Software lizenzgebührenfrei zu benutzen, zu studieren, weiterzuentwickeln und weiterzugeben. b. Sie selbst oder weitere Kreise haben ein Interesse an der Weiterverwendung der Software. c. Rechte Dritter werden gewahrt.

2 Soweit möglich und sinnvoll, sind international anerkannte oder verbreitete Lizenztexte zu verwenden. Vertragliche Haftungsansprüche sind in der Lizenz auszuschliessen, soweit dies zivilrechtlich zulässig ist.

3 Die Lizenzgewährungen unterstehen dem Privatrecht, soweit andere Erlasse nichts Abweichendes vorschreiben. Streitigkeiten zwischen den Lizenzgebern und den Lizenznehmern werden durch die Zivilgerichte beurteilt.

4 Die diesem Gesetz unterstehenden Bundesbehörden können ergänzende Dienstleistungen, namentlich zur Integration, Wartung, IT-Sicherheit und zum Support erbringen, soweit ein öffentliches Interesse besteht und sie mit verhältnismässigem Aufwand erbracht werden können. Sie erheben dafür kostendeckende Gebühren.

5 Das zuständige Departement kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung für bestimmte Leistungen gemäss Absatz 4 zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.

Die Rechtsgrundlage zu Open Source Software hat eine Vielzahl von Rückmeldungen hervorgerufen, wobei hauptsächlich allgemeine Bemerkungen oder konkrete Änderungsvorschläge vorgebracht wurden. 17 Vernehmlassungsteilnehmende haben sich ausdrücklich positiv zur Schaffung dieser gesetzlichen Bestimmung geäussert. Von 3 Vernehmlassungsteilnehmenden wurde sie dagegen explizit abgelehnt.

Allgemeine Bemerkungen zu Artikel 10

Aus Sicht der KdK sei zu klären, inwieweit die Kantone Open Source Software des Bundes nutzen bzw. ausschreibungsfrei beschaffen könnten. Zudem sei zu prüfen, ob entsprechende Bedingungen nicht auch für Software gelten sollten, welche durch den Bund als CSS (Closed Source Software) entwickelt worden seien. Es könne sich dabei um eine Individualentwicklung handeln, deren Rechte dem Bund gehörten oder um Software eines Dritten, bei welcher Nutzungsrechte durch den Bund weitergegeben werden dürften. Die Weitergabe der Software (beispielsweise an Kantone) würde wie bei OSS lizenzgebührenfrei erfolgen. In Abweichung zu OSS würde der Grundsatz bezüglich Offenlegung des Quellcodes entfallen.

Der Kt. ZH betont die Wichtigkeit der Schaffung von beschaffungsrechtlich einwandfreien Grundlagen für die lizenzgebührenfreie Weitergabe und Nutzung von Open Source Software.

Der Kt. VS bringt vor, dass nach dem Vorentwurf der zur Verfügung gestellte Quellcode frei verwendet werden dürfe, jedoch ohne die Verpflichtung, Entwicklungen der Community zur Verfügung zu stellen. Ohne eine solche Verpflichtung könnte das Gesetz «kommerzielles Lock-in» und die Schaffung von «De-facto-Monopolen» fördern. Tatsächlich könnten Integratoren in der Lage sein, Open-Source-Projekte zu übernehmen, sie weiterzuentwickeln, zu integrieren und dann an eine Kundschaft zu verkaufen, die gefangen wäre, weil trotz der Open-Source-Basis der Anwendung