Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

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Die Alternative Linke Bern erachtet es als falsch, dass der Entwurf keine Bestimmungen zur Beschaffung und zum Einsatz solcher Software enthalte (wie im Erl. Bericht auf S. 17 festgehalten). Sie schlägt vor, den folgenden Absatz dem Artikel10 EMBaG voranzustellen:

«1aDie diesem Gesetz unterstehenden Bundesbehörden geben bei der Beschaffung und dem Einsatz von Güter und Dienstleistung im Rahmen der beschaffungsrechtlichen Regelungen des Bundes wo möglich und sinnvoll Open Source Software den Zuschlag.»

Im Weiteren hält die Alternative Linke Bern fest, dass Artikel 10 ausführlich regle wie die dem EMBaG unterstehenden Bundesbehörden die von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben entwickelte Software nach OSS-Standards lizenzieren könnten. Damit dies gelingen könne, brauche es die strategische Ausrichtung auf OSS auch in Bezug auf die Beschaffung und den Einsatz von Software, und nicht nur bei der Lizenzierung. Das Problem mit nicht-OSS (also proprietärer Software) seien deren Lizenzmodelle. Proprietäre Lizenzmodelle könnten neben den üblichen Kosten für Dienstleistungen, auch Kosten für die Vervielfältigung und Nutzung kommerzieller Software und -Komponenten (Libraries), Schnittstellen oder Services vorsehen. Damit drohten proprietäre Software-Lizenzmodelle in der Folge die Möglichkeiten der Bundesbehörden einzuschränken, ihre Software im Sinne von Artikel 10 lizenzgebührenfrei zur Verfügung zu stellen. Es gelte daher, im Sinne der im Erl. Bericht erwähnten beschaffungsrechtlichen Regelung, wonach «das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält», auch die Mehrkosten im Zusammenhang mit proprietärer Software für die einstige Lizenzgewährung konsequent einzurechnen. Es sei daher falsch anzunehmen, dass «es keine Rolle [spielt], ob es sich um eine OSS oder eine lizenzierte Software handelt», denn, zum Einen, verengten proprietäre Lizenzmodelle auf natürliche Weise die möglichen Lizenzmodelle der dem EMBaG unterstehenden Behörden und, zum Anderen, entstünden durch proprietäre Software potentiell nachträgliche Mehrkosten. Es sei also nicht nur bei der Lizenzierung, sondern bereits bei der Beschaffung und beim Einsatz Open Source Software zu bevorzugen.

Gemäss den Vertretern der digitalen Zivilgesellschaft (Opendata.ch, Verein CH++, CH Open, Digitale Gesellschaft) und der FDP gehen die aktuellen Formulierungen klar zu wenig weit. Sie sind der Überzeugung, dass die vorgeschlagene «Kann»-Formulierung nicht zu genügen vermöge. Absatz 1 gelte es wie folgt anzupassen:

«1 Die diesem Gesetz unterstehenden Bundesbehörden stellen Software (..) zur Verfügung:»

Ausnahmen von diesem Prinzip könnten durch das zuständige Departement zugelassen werden, wenn das Amtsgeheimnis, die nationale Sicherheit oder andere legitime übergeordnete Faktoren dies nötig machten. Dies komme einem «open by default» gemäss Artikel 11 auch für Software gleich. Alternativ könne eine Pflicht zur Prüfung von Open

Source Alternativen in Betracht gezogen werden, insofern diese genügend verbindlich sei.

Die Vertreter der digitalen Zivilgesellschaft (Opendata.ch, Verein CH++, CH Open, Digitale Gesellschaft, digitalswitzerland) sowie die Piratenpartei erachten es ferner für nötig, in Artikel 10 das Thema der Beschaffung aufzugreifen. Einerseits sei «open by

default» auf die Vergabekriterien verbindlich abzubilden. Andererseits zeige die Praxis, dass dem Aspekt der Quelloffenheit in jedem Fall frühzeitig genügend Aufmerksamkeit geschenkt werden müsse, um die diversen Vorteile von OSS, nicht zuletzt die «total cost of ownership», wirksam werden zu lassen. Entsprechend werde folgender neuer Absatz vorgeschlagen:

«6 Die Freigabe unter einer Open Source Lizenz wird bei der Konzeption, Beschaffung und Entwicklung der Software frühzeitig eingeplant.»

Die Piratenpartei schlägt dazu eine eigene Formulierung vor:

«6 (neu)Open Source Software wird bei der Konzeption, Ausschreibung, Beschaffung und Entwicklung von Software ein Hauptkriterium.»

Die Digitale Ökonomie bemängelt, dass aus Absatz 1 und dem erläuternden Bericht nicht eindeutig herausgelesen werden könne, dass OSS-Prinzipien allzu bekannt wären, damit sie im EMBaG-Kontext wirksam wären. Hier müsste deutlich gemacht werden, dass