Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

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Gemäss Médecins Fribourg sollte keine Möglichkeit bestehen, Aufgaben an eine Organisation zu delegieren, die nicht in der Schweiz ansässig sei oder unter ausländischer Kontrolle stehe (die Organisation müsse schweizerisch sein und eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsform mit Sitz in der Schweiz haben). Ferner sei dem Gesetz hinzuzufügen, dass das Organ, an das Aufgaben delegiert würden, ausschließlich die vom Bundesrat bezeichnete Aufgabe zu erfüllen habe.

❖ Teilweise Zustimmung zu Artikel 9

• Änderungsanträge und Anregungen zu Artikel 9

Die KdK schlägt vor, Absatz 1 Buchstabe a ist wie folgt zu ergänzen:

«[...] namentlich das anwendbare Beschaffungs- und Datenschutzrecht.»

Die eOperations Schweiz AG regt an, den Prozess zur Übertragung von Aufgaben der administrativen Hilfstätigkeit so einfach wie möglich zu gestalten, um die Umsetzung von Projekten und den gemeinsamen Betrieb neuer Basisdienste und Fachapplikationen nicht unnötig zu verzögern. Dazu genüge der Abschluss von Vereinbarungen, während Verordnungen für reine Hilfstätigkeiten nicht erforderlich seien. Die Vereinfachung wäre ein Beitrag zu mehr Flexibilität. Für gemeinsame Vorhaben beispielsweise von Bund und Kantonen sei es mit einer Verordnung noch nicht getan, entscheidend sei vielmehr eine

gemeinsame Vereinbarung zwischen allen Beteiligten. Die vorgeschlagene Vereinfachung wäre ein Beitrag zu rascher umsetzbaren Digitalisierungsvorhaben der Verwaltung insgesamt, weshalb sie empfehle deshalb Absatz 1 wie folgt zu ändern:

«1 Der Bundesrat kann mittels Verordnung oder Vereinbarung Aufgaben der administrativen Hilfstätigkeit ….» Buchstabe a. ersatzlos streichen / Buchstabe b. wird zu a. / Buchstabe c. wird zu b.

Da sich im Zusammenhang mit dem anwendbaren Recht auch Zuständigkeits- und Abgrenzungsfragen datenschutzrechtlicher Art stellen würden, regt privatim in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a folgende Ergänzung an:

«das anwendbare Recht, namentlich das anwendbare Beschaffungsrecht und das anwendbare Datenschutzrecht».

Die Post CH AG bringt vor, dass das gesamtwirtschaftliche Potential von E-Government nur bei der Übertragung von Aufgaben auf Drittanbieter wie die Post voll genutzt werden könne. Die Übertragung auf «administrativen Hilfstätigkeiten» zu beschränken, vergebe dieses Potential. Zudem sei unklar, was mit administrativen Hilfstätigkeiten gemeint sei. Sie schlägt folgende Änderung von Artikel 9 Absatz 1 vor:

«1 Der Bundesrat kann mittels Verordnung oder Vereinbarung Aufgaben im Bereich des E-Government insbesondere administrative Hilfstätigkeiten auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, übertragen., (…).»

Die eOperations Schweiz AG bringt des Weiteren zu Absatz 2 vor, dass die Voraussetzungen, unter denen

a) Aufgaben an Dritte vergabefrei übertragen werden können; und

b) Leistungen von diesen Dritten vergabefrei bezogen werden können,

im geltenden Recht (Art. 9 und 10 BöB) abschliessend geregelt seien. Sie empfiehlt deshalb, Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Buchstabe a. ersatzlos streichen / Buchstabe b. wird zu a. / Buchstabe c. wird zu b.

Der SSV sieht es als angebracht, im Gesetz festzulegen, wie der Bundesrat eine ausreichende Kontrolltätigkeit wahrnehmen könne (insb. bei der eOperations Schweiz AG, bei der es sich um ein privatrechtliches Unternehmen handle, das nicht den üblichen Kontrollmechanismen des Bundes unterliege).