Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten
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- es bei OSS nicht darum gehen könne, dass sie «zur Verfügung gestellt» oder «lizenzgebührenfrei zur Verfügung gestellt» werde. Das würde Sinn und Zweck von OSS fast vollständig verkennen.
- OSS als umfassendes Entwicklungsmodell verstanden werden müsse.
- OSS auch technische, organisatorische und prozedurale Schnittstellen umfasse oder darauf aufbaue.
So würden nicht dieselben potentiellen Nachteile herkömmlicher Eigenentwicklung bestehen bleiben. Mit dem jetzigen Artikel 10 würden mögliche Vorteile von OSS wie etwa das Vermeiden von Doppelspurigkeiten ebenso wie eine transparente Entwicklung nicht erreicht. Die nachfolgenden Vorschläge sollten die begrüssenswerte Stossrichtung fassbarer, konkreter und verbindlicher gestalten. Absatz 1 und 2 seien sinngemäss zu ersetzen mit:
«Die diesem Gesetz unterstehenden Bundesbehörden, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben Software entwickeln oder entwickeln lassen, folgen den Grundsätzen von Open Source-Software.
Insbesondere wird die Software offen konzipiert und entwickelt. Sie wird unter einer Lizenz bereitgestellt, welche jedermann gestattet, die Software zu benutzen, zu studieren, weiterzuentwickeln und weiterzugeben.
Zu verwenden sind international anerkannte oder verbreitete Lizenzen.»
CH Open führt aus, dass Bund, Kantone und Gemeinden gleichermassen von bestimmten OSS-Produkten profitieren könnten. Unter Umständen könne es sinnvoll sein, entsprechende Kooperationsvorhaben durch Anschubfinanzierungen über die ersten finanziellen Hürden zu heben. Dies sollte gesetzlich vorgesehen werden. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Nutzer der öffentlichen Hand ein Interesse haben, dass Open Source Software von vornherein möglichst generisch ausgestaltet werde (beispielsweise, indem von vornherein verschiedene Sprachversionen vorgesehen würden). Arbeiten, die eine solche generische Ausgestaltung ermöglichten, sollten durch den Bund kostenlos zur Verfügung gestellt werden können. In der Praxis stellten sich sodann oftmals technische und rechtliche Fragen rund um den Umgang mit OSS. Es biete sich an, dass der Bund eine Behörde (beispielsweise das BIT) mit der Aufgabe betraue, entsprechende Beratungsleistungen zu erbringen. CH Open unterbreitet hierzu folgenden Formulierungsvorschlag:
«7 Der Bund fördert die Kooperation mit Kantonen und Gemeinden im Bereich Open Source Software, beispielsweise durch Anschubfinanzierungen für Projekte oder durch die Finanzierung von Merkmalen der Software, die deren Wiederverwendung durch andere Nutzer der öffentlichen Hand dienen. Er schafft eine beratende Stelle.»
CH Open schlägt des Weiteren vor, zur Veröffentlichung von Open Source Software einen zentralen «Single Point of Contact» zu schaffen und unterbreitet dazu folgende Formulierung:
«6 Der Bund schafft eine zentrale Plattform, auf der Bundesstellen, Kantone, Gemeinden und weitere Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts Open Source Software entwickeln und freigeben.»
Ferner unterbreitet CH Open zu Absatz 1 folgende Formulierungsvorschläge:
«1 Die diesem Gesetz unterstehenden Bundesbehörden können stellen Software, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben entwickeln oder entwickeln lassen, Interessentinnen und Interessenten unter den folgenden Voraussetzungen lizenzgebührenfrei zur Verfügung stellen:
a. Sie geben die Software nach den folgenden Grundsätzen von Open Source Software frei:
1. sie veröffentlichen legen den Quellcode offen,
2. sie gestatten jedermann, die Software lizenzgebührenfrei zu benutzen, zu studieren, weiterzuentwickeln
und weiterzugeben.
b. Sie selbst oder weitere Kreise haben ein Interesse an der Weiterverwendung der Software.
c. Rechte Dritter und übergeordnete öffentliche Interessen werden gewahrt.»