Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten
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die vorgenommenen Weiterentwicklungen, Parametrisierungen und Integrationen proprietär bleiben würden. Diese Praxis sei bereits weit verbreitet und es wäre schädlich, wenn sie auf Open-Source-Projekte ausgedehnt werden würde, die vom/für den Bund entwickelt werden. Eine Klärung in diesem Bereich wäre daher zu begrüßen. Darüber hinaus müssten Governance-Grundsätze festgelegt werden, wahrscheinlich durch eine Verordnung. Die Bereitstellung von Open-Source-Projekten sei keine triviale Angelegenheit und könne einen hohen Koordinations- und Verwaltungsaufwand für die Community erfordern. Wenn die mit einem Projekt verbundene Gemeinschaft nicht vom Bund verwaltet werden solle, müssten auch die Details festgelegt werden. Diese Governance sollte auch so klar wie möglich die Art der Open-Source-Lizenz spezifizieren, die angewendet oder sogar bevorzugt werde.
Gemäss dem Kt. TG wäre ergänzend noch festzuhalten, dass zur Entwicklung von Open Source-Applikationen auch Open Source-Komponenten verwendet werden müssen.
Der Kt. GE bemängelt, dass dieser Artikel unpräzise zu sein scheine, weil er zwei unterschiedliche Begriffe vermische: freie Software und Open Source Code. Es wäre zudem ratsam, die Absicht in Bezug auf die Lizenzen zu klären.
Treuhand Suisse hält fest, dass der Einsatz von OSS ein wichtiger Ansatz sei, jedoch müsse fallbezogen evaluiert werden, ob eine proprietäre Software nicht geeigneter wäre. Grundsätzlich werde das Vorantreiben von OSS befürwortet, da dies folgende interessante und zukunftsweisende Vorteile aufweise: offener Standard, Unabhängigkeit, Austauschbarkeit, Weiterentwicklung über Communities, Sicherheit und nicht zuletzt Kosteneinsparungen, um nur einige zu nennen.
Laut dem CCC-CH sollte begrifflich nicht nur von Open Source Software (OSS), sondern vielmehr von Free and Open Source Software (FOSS) gesprochen werden: Freie Software bzw. Free Software unterstreiche die Wichtigkeit, dass die Software essenzielle Freiheiten für die Benutzerinnen und Benutzer wahre und auch lizenzrechtlich nicht immer kompatibel zu Software sei, die als reine Open Source Software (OSS) daherkomme.
Die Swico erachtet es als prüfenswert, ob die Bestimmung auf Kooperationen und Beteiligungen nach den Artikeln 5, 6 und 9 erweitert werden solle. Da es sich bei Artikel 10 um eine «Kann-Bestimmung» handle, werde dabei der Freiraum der Vergabe von Entwicklungsaufträgen an Dritte erhöht, was sie ausdrücklich begrüsse. An dieser Stelle stelle sich zudem die Frage nach dem Verhältnis zur Beschaffung. Allenfalls sei es sinnvoll vorzusehen, dass die Behörden sowie
Organisationen nach den Artikeln 5, 6 und 10 systematisch prüfen sollten, ob bei der Vergabe von Entwicklungsaufträgen eine geeignete OSS Alternative zur Verfügung stehe, die die Freiheiten und den späteren Handlungsspielraum erhöhe oder kostengünstiger ausfalle.
Die FER stellt fest, dass sich die Abwägung des öffentlichen oder privaten Interesses sowie die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Wettbewerbsneutralität, um Ausnahmen vom Verfassungsgrundsatz einer wirtschaftlichen Ordnung des Privatrechts zuzulassen, indem der Staat insbesondere zur Bereitstellung von Open-Source-Software ermächtigt werde, als schwierig erweisen könne. Die Möglichkeit, einen effektiven Beitrag zur Erfüllung staatlicher Aufgaben zu leisten, könne für sich genommen keine Abweichung vom Verfassungsgrundsatz der privatrechtlichen Wirtschaftsordnung rechtfertigen. Darüber hinaus sei das Argument, dass das Erfordernis kostendeckender Gebühren die Wettbewerbsneutralität garantiere, trügerisch: Wenn der Staat Dienstleistungen erbringe, wolle er nur seine Kosten decken und nicht wie ein privatwirtschaftlicher Akteur einen Gewinn erzielen. Um zu überleben und seine Aktivitäten zu entwickeln, könne dieser nicht einfach kostendeckend arbeiten, sondern müsse einen Gewinn erwirtschaften, was seine Produkte oder Dienstleistungen de facto teurer mache als die vom Staat angebotenen, selbst wenn eine Gebühr erhoben werde.
economiesuisse bringt vor, dass in hoheitlichem Auftrag erstellte Open Source Software ein wichtiger Hebel für die Standardisierung und Prozessintegration innerhalb der Verwaltung sein könne. Um Fehlentwicklungen und insbesondere eine weitere Verzettelung der IT-Landschaft bei der öffentlichen Hand zu verhindern, brauche es jedoch ergänzend kohärente IT-Strategien von Bund, Kantonen und Gemeinden. Redundanzen bei der Entwicklung von Softwarelösungen seien systematisch einzudämmen. Ergänzend wäre aus Sicht von economiesuisse zu prüfen, ob Artikel 10