Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

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Médecins Fribourg schlägt vor, im Gesetz einzufügen, dass die Ergebnisse der Kontrolle des Bundesrates über die Organe, denen Aufgaben übertragen wurden, öffentlich gemacht werde.

Die Post CH AG begrüsst die Transparenz beim Auswahlverfahren der Aufgabenträger. Zu klären sei, ob und inwiefern das Auswahlverfahren als öffentlicher Auftrag i.S. von Artikel 9 BöB gelte, ob mithin das öffentliche Beschaffungsrecht auf das Auswahlverfahren anwendbar sei und ob der Aufgabenträger seinerseits dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehe. Sie schlägt folgende Änderung vor:

«4 Der Bundesrat wählt den Aufgabenträger in einem transparenten, objektiven und unparteiischen Auswahlverfahren aus. Er regelt die Anwendbarkeit des öffentlichen Beschaffungsrechts auf das Auswahlverfahren und die Aufgabenträger und sorgt dafür, dass Drittanbieter nicht benachteiligt werden.»

digitalswitzerland äussert Bedenken, dass durch die Übertragung von Beschaffungskompetenzen auf privatrechtliche Organisationen und die danach beschaffungsrechtsfreie Weitergabe an Kantone und Gemeinden eine nicht unerhebliche Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen schaffe. Zu diesem Schluss komme auch das Gutachten der WEKO zum Projekt eOperations. Die Schaffung einer solchen zentralen Einkaufs- und allenfalls Betriebs-/Verteilorganisation des Bundes mit Kantonen und Gemeinden führe auch zweifelsohne zu einer Stärkung der Einkaufsmacht der öffentlichen Hand. Dass dabei das Potential des Missbrauchs dieser Einkaufsmacht steige, liege auf der Hand. digitalswitzerland fordere deshalb, dass Artikel 9 um den Grundsatz ergänzt werde, dass die mit

Beschaffungsaufgaben betrauten Organisationen und Personen bei Ausübung ihrer Tätigkeit die in der Schweiz anerkannten Grundsätze zur Förderung des Wettbewerbs im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung und zur Nichtdiskriminierung der in der Schweiz zugelassenen Anbieterinnen zu beachten haben. Hierzu wird folgende Formulierung von Artikel 9 Absatz 5 vorgeschlagen:

«Die mit den Aufgaben betrauten Organisationen und Personen beachten bei Ausübung ihrer Tätigkeit die in der Schweiz anerkannten Grundsätze zur Förderung des Wettbewerbs im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung und zur Nichtdiskriminierung der in der Schweiz zugelassenen Anbieterinnen.»

❖ Ablehnung von Artikel 9

Die Ligue vaudoise kritisiert, dass Artikel 9 von der Übertragung einer Reihe von «administrativen Hilfstätigkeiten im Bereich des E-Government» spreche, ohne diesen Begriff zu definieren. Wenn es sich, wie im Fall von «eumzug.swiss», um die Delegation der Einrichtung, des Betriebs und der Verwaltung eines Behördendienstes an Stellen außerhalb der Verwaltung (in diesem Fall an eOperation Schweiz AG) handle, könne eine solche Delegation nicht als Hilfstätigkeit betrachtet werden. Eine solche Delegation müsste von Fall zu Fall in einem Bundesgesetz im Sinne von Artikel 178 Absatz 3 BV verankert werden.

Eine Einzelperson (Alève Mine) vertritt die Auffassung, dass Auslagerungen von behördlichen Aufgaben auf Private zu unterlassen seien.