Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten
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nicht konsequenterweise auch für sämtliche öffentlichen Akteure und Aktivitäten gemäss den Artikeln 5, 6 und 9 gelten sollte. Ebenso wären möglichst klare Richtlinien wünschenswert, wann die öffentliche Hand auf OSS und wann auf Drittsoftware setzen sollte. Dies würde klare Rahmenbedingungen für private Software-Hersteller schaffen und liesse eine bessere Beurteilung der Wettbewerbsneutralität zu.
Alcan Holdings führt aus, dass angesichts der dem Bund, seinen Behörden und Fachstellen zur Verfügung stehenden personellen und materiellen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Potentials ein Vorbehalt gegen die in Artikel 10 Absatz 1 EMBAG enthaltene Möglichkeit geltend gemacht werden müsse, wonach die Eidgenossenschaft selber entwickelte Software als OSS auf den Markt bringen könne. Durch dieses Vorgehen könnte nämlich eine Verzerrung des Wettbewerbs zum Nachteil der Anbieter proprietärer Software entstehen, welche unter den Gesichtspunkt des Kartellrechts problematisch erscheine. Jedenfalls sollte dieser kartellrechtliche Gesichtspunkt bei der gesetzlichen Formulierung und bei der Anwendung dieser Kann-Vorschrift beachtet werden.
Die Meteotest AG stellt fest, dass im Rahmen der Anpassungen des Bundesgesetzes über die Meteorologie und die Klimatologie (MetG) nur das Thema OGD behandelt werde, OSS hingegen nicht erwähnt werde. Aus ihrer Sicht wäre es sehr wünschenswert, dass der Artikel zu OSS auch für die MeteoSchweiz zur Anwendung komme (z.B. Prozessierung von Strahlungsdaten aus Satellitendaten oder NowCast-Algorithmen für die Unwetterwarnung). Es bestehe in der Schweiz eine fachlich sehr kompetente Community, die in der Lage sei, die bestehenden Codes der Me-
teoSchweiz gezielt und anwendungsorientiert weiterzuentwickeln. Für die Anbieterin von Wetterdienstleitungen erhöhe sich dadurch die Wettbewerbsfähigkeit, da sie weniger Investitionen in ähnliche Eigenentwicklungen stecken müssten. Gleichzeitig profitiere die MeteoSchweiz von der Weiterentwicklung der Codes innerhalb der Community und damit einhergehend von einer kontinuierlichen Verbesserung der Qualität ihrer Codes.
❖ Zustimmung zu Artikel 10
Von 2 Kantone (ZG, TG), der SIK, 5 Parteien (SPS, FDP, GPS, glp, Piratenpartei), dem Bundesgericht, der Akademie der Wissenschaften, der Swico und 6 Vertretern der digitalen Zivilgesellschaft (Opendata.ch, Verein CH++, CH Open, Digitale Gesellschaft, digitalswitzerland, Verein eGov-Schweiz) werden die gesetzlichen Grundsätze zu Open Source Software ausdrücklich begrüsst bzw. als sinnvoll und zielführend erachtet.
❖ Teilweise Zustimmung zu Artikel 10
• Änderungsanträge und Anregungen zu Artikel 10
Die GPS erwartet, dass der Bund seine Software standardmässig freigebe und das Gesetz dies vorgebe (mit der Möglichkeit von Ausnahmen). Die Freigabe als Open-Source-Software sei ausserdem bereits ab der Konzeptionsphase in die Entwicklung von Software miteinzubeziehen.
Die glp empfiehlt, den Geltungsbereich der Vorgaben zu Open Source Software auf staatsnahe Betriebe und Private, die Bundesrecht vollziehen, auszudehnen. Der OSS-Grundsatz sollte eine möglichst grosse Verbreitung finden. Zudem sei die gebührenfreie Lizenzierung als Regelfall vorzustehen (keine «Kann»-Bestimmung), von dem nur in begründeten Fällen abgewichen werden könne (z.B. zum Schutz von Immaterialgüterrechten Dritter). Zudem seien Open-Source-Lösungen bei der Konzeption, Entwicklung und Beschaffung von Software wenn immer möglich und sinnvoll vorzuziehen. Bei dieser Gelegenheit seien zwei weitere Grundsätze zur Förderung von «offenen Lösungen» gesetzlich zu verankern:
1.) Es sei vorzusehen, dass Applikationen für Smartphones («Apps»), die für die Öffentlichkeit bestimmt seien, wenn möglich keine Closed-Source-Komponenten verwenden.
2.) Es sei vorzusehen, dass solche Apps wenn möglich nicht nur über die App-Plattformen der grossen Technologiekonzerne bezogen werden könnten.