Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten
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• Änderungsanträge und Anregungen zu Artikel 11 Absatz 3
Allgemein:
13 Vernehmlassungsteilnehmende (Piratenpartei, Swico, opendata.ch, CH Open, Digi-
tale Gesellschaft, digitalswitzerland, KORSTAT, Kt. ZH, economiesuisse, FER, SNF,
FORS/linkhub, Swiss Data Alliance) erachten den Ausnahme-Katalog in Absatz 3 zu weitreichend und befürchten eine Verwässerung des OGD-Gedankens.
economiesuisse regt an, alternativ eine allgemeine Formulierung zu prüfen und auf Verordnungsebene zu konkretisieren.
Die Piratenpartei erachtet die Einschränkungen als unnötig, da diese schon in anderen Gesetzen und Verordnungen übermässig geregelt seien.
FORS, Swiss Data Alliance und SNF beurteilen die Einschränkungen aus der Forschungsperspektive als äusserst restriktiv, da insbesondere nicht anonymisierte Personendaten wegfallen und so zu Forschungszwecken nicht mehr verknüpft werden könnten. Die gesetzliche Regelung sollte deshalb nicht den Zugang möglichst begrenzen, sondern im Grundsatz auch solche (ausgeschlossene) Daten verfügbar machen und Bedingungen formulieren, zu denen ein Zugang auch zu vertraulichen Personendaten für die Forschung möglich sei.
KORSTAT und opendata.ch fordern sodann, dass auch datenschutzrechtlich problematische Daten als OGD publiziert werden könnten, namentlich nachdem sie anonymisiert worden seien.
Ad Bst. a):
Der Kt. ZH regt an, den Begriff «Gebühren» in Buchstabe a) wegzulassen, da Gebühren grundsätzlich der Idee von OGD widersprächen.
Andererseits gibt es aber auch Voten, die mehr Ausnahmen festhalten möchten. So wurde angeregt, das Amtsgeheimnis (KdK, LU) und Geheimhaltungspflichten von Strafbehörden (ZH) explizit in den Katalog aufzunehmen.
Die KdK und 3 Kantone (GE, VS, VD) fordern ein Mitspracherecht der Kantone beim Entscheid, ob Daten, die der Bund via Kantone erhebt, als OGD zugänglich gemacht werden können. Sie machen geltend, diese Daten blieben dem kantonalen Recht unterstellt oder seien an kantonale OGD-Strategien gebunden, die je nach Kanton im Widerspruch zur OGD-Strategie des Bundes stehen könnten.
Médecins Fribourg beantragt sodann, im Gesetz explizit zu verankern, dass Gesundheitsdaten, auch in anonymisierter Form, nicht als OGD zugänglich gemacht werden können.
Ad Bst. b):
7 Stellungnehmende (GPS, opendata.ch, CH Open, Digitale Gesellschaft, digitalswitzerland, Verein CH++, KORSTAT) kritisieren die Ausnahme des unverhältnismässigen Aufwands. Die Unverhältnismässigkeit sei schwer zu messen und biete deshalb einen grossen Spielraum zur Unterwanderung des Grundsatzes «Open data by default».
KORSTAT schlägt vor, dass solche Daten dennoch als OGD betrachtet werden, dass sie aber nicht proaktiv, sondern nur auf Anfrage veröffentlicht werden müssen.
Die GPS, opendata.ch, CH Open, Digitale Gesellschaft, digitalswitzerland und CH++
erachten es als notwendig, dass die Unverhältnismässigkeit verpflichtend mit einem (anfechtbaren) Nachweis belegt werden muss. Opendata.ch, CH Open, Digitale Gesellschaft, digitalswitzerland und CH++ fordern zudem, dass im Einzelfall zwingend zu prüfen sei, ob der Aufwand durch den Einsatz neuer oder anderer technischer Mittel nach dem «state of the art» reduziert werden könne.