Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten
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Im Gegensatz hierzu hält Centre Patronal fest, dass eine richtige Anwendung der Bestimmung zur Verhältnismässigkeit in Absatz 3 Buchstabe b dazu dienen könne, den Aufwand der Verwaltung für OGD in einem vernünftigen Rahmen zu halten.
• Änderungsanträge und Anregungen zu Artikel 11 Absatz 4
Meteomatics hält fest, dass sich Absatz 4 so interpretieren liesse, dass die Eigenschaft ‘OGD’ an die Bereitstellung über eine zentrale Plattform gekoppelt sei. Die Tatsache, dass Daten unter OGD fallen, müsse aber bereits eine Eigenschaft der Daten an sich sein, unabhängig vom Bereitstellungsweg.
• Änderungsanträge und Anregungen zu Artikel 11 Absatz 5 economiesuisse, Opendata.ch, CH Open, Digitale Gesellschaft, Swiss Data Alliance,
digitalswitzerland, CH++, Digitale Ökonomie halten Absatz 5 für fragwürdig. Eine vollständige Vorabprüfung und Korrektheitsgarantie seien grosse Hemmnisse für OGD. Zentral sei jedoch, klar definierte Kanäle für Rückmeldungen zu den Daten verlässlich zu betreiben, so dass die Daten laufend verbessert werden könnten.
FMH, FER, CCC-CH, KdK, KORSTAT, SNF und SGV kritisieren diesen Absatz. OGD müssten richtig, vollständig und plausibel sein und die Bundesverwaltung könne sich diesbezüglich nicht aus der Verantwortung ziehen. Der Absatz sei deshalb zu streichen oder aber dahingehend zu ergänzen, dass die Qualität der Daten in den Metadaten dokumentiert werden müsse.