Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 35Fedlex · Ergebnisbericht

«4 Die diesem Gesetz unterstehenden Bundesbehörden können nehmen am Austausch mit Nutzern und Herstellern der veröffentlichten Open Source Software teil, unterstützen deren Weiterverbreitung und können sich dazu an entsprechenden Gremien beteiligen. Sie dürfen ergänzende Dienstleistungen erbringen, namentlich zur Integration, Wartung, IT-Sicherheit und zum Support erbringen, soweit ein öffentliches Interesse besteht und sie mit verhältnismässigem Aufwand erbracht werden können. Sie erheben dafür kostendeckende Gebühren.

5Das zuständige Departement kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung für bestimmte Leistungen gemäss Absatz 4 zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird oder die ergänzenden Dienstleistungen die Wiederverwendung durch andere Nutzer der öffentlichen Hand fördern.»

❖ Ablehnung von Artikel 10

Der SGV und das Centre Patronal erachten die Rechtsgrundlage für OSS als unnötig (unter Berufung auf das Gutachten von Prof. Poledna/Prof. Schlauri/Schweizer, wonach das unentgeltliche Zur-Verfügung-Stellen des Quellcodes in den meisten Fällen keine marktfähige Leistung darstelle). Der SGV ergänzt dazu, dass – um als verkehrsfähig qualifiziert zu werden – die Überlassung des Quellcodes mit zusätzlichen Leistungen wie Integration, Wartung, Unterstützung und IT-Sicherheit einhergehen sollte, die eine Nutzung des betreffenden Codes ermöglichten.

Laut Post CH AG solle der Bund dort Open Source vorschreiben dürfen, wo er Eigentümer der Software und allfälliger Patente sei. Der Bund müsse folgerichtig als Lizenzgeber auftreten. Ebenfalls müsse der Bund sicherstellen, dass durch OSS Lizenzierung Drittanbieter wie die Post nicht konkurrenziert würden. Staatliche OSS Angebote, die neben proprietären Lösungen von Privatanbietern stünden, könnten private Investitionen und Geschäftsmodelle untergraben. Eine ausdrückliche, gesetzliche Grundlage sei für OSS Lizenzierung staatseigener Software nicht erforderlich. Es bestehe kein gewichtiger Grund, das Thema Open Source im EMBaG festzuschreiben. Die Post CH AG regt an, den Abschnitt zu löschen.

Falls der OSS-Artikel im EMBaG belassen werde, sollte zumindest folgende Änderung von Artikel 10 Absatz 1 vorgenommen werden:

«1 Die diesem Gesetz unterstehenden Bundesbehörden können Software, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben entwickeln oder entwickeln lassen und deren Eigentümer sie sind, Interessentinnen und Interessenten unter den folgenden Voraussetzungen lizenzgebührenfrei zur Verfügung stellen: (…)».