Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

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«2 Soweit möglich und sinnvoll, Bei der Veröffentlichung von Software sind international anerkannte oder verbreitete Lizenztexte Lizenzen zu verwenden, welche . Vertragliche Haftungsansprüche der Lizenznehmer ausschliessen sind in der Lizenz auszuschliessen, soweit dies zivilrechtlich zulässig ist.»

Der Verein eGov-Schweiz bringt zu Absatz 4 vor, dass die Erbringung von Dienstleistungen durch die Verwaltung nur im Ausnahmefall vorzusehen sei. Die in Absatz 4 ermöglichte Erbringung von Leistungen durch die öffentliche Verwaltung sei so weit möglich auf diejenigen Fälle einzuschränken, in denen Private nicht in der Lage seien, die Leistungen anzubieten.

In eine ähnliche Stossrichtung äussern sich economiesuisse und die FDP: Die Möglichkeit der Verwaltung, auch gegenüber Dritten ergänzende Dienstleistungen zu erbringen, sei stärker einzuschränken. In diesem Bereich sei das Potential für Wettbewerbsverzerrungen besonders gross und die Rechtfertigung für eine wirtschaftliche Tätigkeit des Staates beschränkt vorhanden. Insgesamt dürfe staatliche Open Source Software keine innovationshemmende Wirkung auf die Privatwirtschaft entfalten oder den Anreiz,

Investitionen zu tätigen, unterbinden. Die Möglichkeit der Leistungserbringung gemäss Absatz 4 werde aus Gründen der Wettbewerbsneutralität kritisch angesehen. Ebenso die Möglichkeit der Erhebung von kostendeckenden Gebühren gemäss Absatz 5.

Damit die Privatwirtschaft nicht unnötig konkurrenziert werde, schlagen die Digitale Gesellschaft, digitalswitzerland, Opendata.ch und die Swico vor, Absatz 4 differenzierter auszugestalten und statt «kostendeckende Gebühren» eher «marktkonforme Entgeltung» zu verlangen, falls ein Markt für vergleichbare Leistungen bestehe.

Die Digitale Ökonomie unterbreitet zu den Absätzen 4 und 5 folgende Formulierungsvorschläge:

«Sie erheben dafür kostendeckende Gebühren» kann mit «Sie erheben dafür in der Regel Gebühren». Absatz 5 werde überflüssig und könne gestrichen werden.

Die Formulierung im Vorentwurf liesse wohl unabsichtlich auf den Irrtum schliessen, OSS sei nicht primär von der Privatwirtschaft entwickelt. Es genüge, wenn «namentlich zur Integration, Wartung, IT-Sicherheit und zum Support» gemäss Absatz 4 in der Regel Gebühren erhoben würden. Ausnahmen wären faktisch ohnehin nur genannte Dienstleistungen von Behörden an andere Behörden.

Die Post CH AG kritisiert, dass die in Absatz 4 vorgesehenen Geschäftsmodelle für Bundesbehörden im klaren Widerspruch zur Motivation für OSS stünden. Bei OSS seien die ergänzenden Leistungen häufig die einzige Einkommensmöglichkeit. Die Erbringung von OSS ergänzenden Leistungen sollte der Privatwirtschaft überlassen werden. Staatliche Angebote verunmöglichten Verdienstmöglichkeiten von an OSS interessierten Drittanbietern wie der Post oder erschwerten diese zumindest ganz erheblich. Sie schlägt vor, die Absätze 4 und 5 durch folgende Formulierung zu ersetzen:

«4 Der Bund sorgt dafür, dass die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird. Der Bund bezieht Dienstleistungen, namentlich zur Integration, Wartung, IT-Sicherheit und zum Support der Open Source Software aus der Privatwirtschaft, und verzichtet darauf, solche ergänzenden Dienstleistungen ausserhalb der Bundesverwaltung selber zu erbringen».

Gemäss CH Open erfolge der Austausch mit der Community von Nutzern und Entwicklern regelmässig informell und kostenlos. Die in Absatz 4 vorgesehene Beschränkung der Beteiligung des Bundes auf entgeltliche Dienstleistungen drohe jedoch eine Beteiligung am üblichen informellen Austausch zu verhindern. Die entsprechende Regel sei daher zu präzisieren. Über den genannten informellen Austausch hinausgehende Leistungen des Bundes im Kontext von durch den Bund veröffentlichter oder genutzter OSS seien aus Gründen der Wettbewerbsneutralität nach den üblichen Grundsätzen (vgl. etwa Art. 41a Abs. 3 FHG5) zu entschädigen. CH Open unterbreitet folgende Formulierungsvorschlag:

5 Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG, SR 611.0)