Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 36Fedlex · Ergebnisbericht

3.3.3.13Artikel 11 Open Government Data (OGD)

1 Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen die Daten, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erheben oder erstellen und die elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, zur freien Weiterverwendung zur Verfügung. Vorbehalten bleiben spezialgesetzlich vorgeschriebene Quellenangaben.

2 Die Daten werden unentgeltlich, zeitnah, in maschinenlesbarer Form und in einem offenen Format in öffentlich zugänglichen Netzen zur Verfügung gestellt.

3 Nicht öffentlich zugänglich gemacht werden: a. Daten, die gestützt auf andere Erlasse nicht oder nur zu restriktiveren Bedingungen veröffentlicht werden, insbesondere aufgrund von Bestimmungen über Datenschutz, Urheberrechte, Statistikgeheimnis, Steuergeheimnis, Informationsschutz, Gebühren und amtliche Register; b. Daten, deren Aufbereitung für die Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche, personelle oder technische Mittel erfordert, die insbesondere unverhältnismässig sind im Vergleich zum Nutzen der Daten für Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft (Wertschöpfung).

4 Die Daten werden auf einer zentralen Plattform referenziert und mit vordefinierten Metadaten versehen. Das Bundesamt für Statistik regelt in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei den Inhalt und die Form der Metadaten.

5 Die Verwaltungseinheiten sind nicht verpflichtet, die Daten zum Zwecke der Veröffentlichung auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität oder in sonstiger Weise zu prüfen.

Die gesetzliche Verankerung der OGD-Prinzipien im EMBaG ist mehrheitlich auf Zustimmung gestossen. 33 Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen die Stossrichtung des Artikels ausdrücklich. Fünf Teilnehmende (KORSTAT und KdK, die beide den Ansatz aber grundsätzlich begrüssen; GE, VD und VS) weisen den Artikel in seiner aktuellen Form allerdings zurück. KORSTAT, weil der Vorschlag der Bedeutung von Behördendaten zu wenig Rechnung trage und die Umsetzung von open-by-default in starkem Mass behindere. KdK, GE, VS und VD lehnen die aktuelle Formulierung ab, weil die Kantone die Entscheidung über eine OGD-Publikation von Daten, die durch sie an den Bund gelangen, nicht ohne Koordination und ausdrückliche Zustimmung der Kantone akzeptieren. Weitere Änderungsanträge betreffen den Umfang und das Tempo der Umsetzung, den Geltungsbereich, die Verbindlichkeit und/oder der Umfang der festgehaltenen Ausnahmen. 18 Vernehmlassungsteilnehmende (GPS, Opendata.ch, Digitale Schweiz,

digitalswitzerland, CH Open, economiesuisse, glp, FER, Digitale Ökonomie, Piratenpatei, SPS, Verein CH++, Swiss

Data Alliance, FORS, SNF, KORSTAT, Swico, Kt. ZH) erachten das Gesetz als zu wenig weitgehend und fordern insbesondere mehr Verbindlichkeit, einen grösseren (sachlichen oder persönlichen) Geltungsbereich, weniger Ausnahmen und/oder ein schnelleres Umsetzungstempo. 3 Vernehmlassungsteilnehmer (SGV, Médecin Fribourg, Kt. LU) beantragen dagegen, mehr

Ausnahmen aufzunehmen, namentlich Gesundheitsdaten und durch das Amtsgeheimnis geschützte Daten ebenfalls vom OGD-Bereich auszunehmen, bzw. besser sicherzustellen, dass das Risiko der Re-Identifikation von Personen ausgeschlossen sei. Die KdK und die Kantone GE, VD und VS fordern zudem, dass die Kantone bei der Definition der Standards für Metadaten einzubeziehen seien.

In der Vernehmlassung ging keine einzige Stellungnahme ein, welche das OGD-Prinzip an sich ablehnt.