Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten
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Da der Nutzen bei einer Verpflichtung primär bei der öffentlichen Hand entstehe, erachtet es die Post CH AG als folgerichtig, den so Verpflichteten (entgegen dem vorgesehenen Absatz 4) keine Kosten aufzuerlegen.
3.3.3.15Artikel 13 Standards
1 Der Bundesrat kann technische, organisatorische und prozedurale Standards, die eine Zusammenarbeit verschiedener Systeme in einem durchgängigen Prozess unterstützen, für die diesem Gesetz unterstehenden Bundesbehörden verbindlich erklären. Er orientiert sich an international anerkannten oder verbreiteten Standards.
2 Er kann, soweit dies für den einheitlichen und korrekten Vollzug von Bundesrecht erforderlich ist, solche Standards zudem als verbindlich erklären für: a. Behörden der Kantone; b. die vom Bund oder von den Kantonen mit dem Vollzug von Bundesrecht betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung oder der kantonalen Verwaltung angehören.
3 Artikel 12 Absatz 5 gilt sinngemäss.
Auch zu diesem Artikel sind erwartungsgemäss viele Stellungnahmen eingegangen. 29 Vernehmlassungsteilnehmende haben sich zumindest mit einem Votum (manche davon mit mehreren verschiedenen Voten) zu dieser Gesetzesbestimmung geäussert. Eine umfassende und vorbehaltslose Zustimmung konnte dieser Artikel – wie auch Artikel 12 – bei keinem Teilnehmenden
hervorrufen. Die Mehrzahl der Teilnehmenden sprechen sich für eine Überarbeitung von Artikel 13 aus (23 Rückmeldungen mit Änderungsvorschlägen). 14 Vernehmlassungsteilnehmende verlangen eine Streichung der Bestimmung oder zumindest Teilen davon.
Allgemeine Bemerkungen zu Artikel 13
Vor dem Hintergrund des Subsidiaridätsprinzips (Art. 5a BV) und der Organisationsautonomie der Kantone (Art. 47 Abs. 2 BV) erachtet es der Kt. GL (und sinngemäss auch der Kt. AG) als nicht sachgerecht und verfassungsrechtlich heikel, wenn nun gestützt auf Artikel 13 VE-EMBaG dem Bund das Recht einräumt werde, einseitig technische, organisatorische und prozedurale Standards festlegen zu können.
3 Kantone (GL, NW, BE) halten fest, dass auffalle, dass in den Bestimmungen kein Einbezug der Kantone vorgesehen sei, bevor der Bundesrat Standards auch für sie verbindlich erkläre.
Der Kt. FR und der Kt. GE verlangen, dass die Festlegung von Standards in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu erfolgen habe. Sie betonen die zentrale Bedeutung eines partnerschaftlichen Ansatzes.
Der Kt. GE gibt zu bedenken, dass die Auferlegung von technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Standards für die Anwendung von Bundesrecht die Kantone dazu zwingen könnte, Dienste zu überarbeiten, die derzeit online seien, und damit eine Verwaltung bestrafen würde, die sich für die Umsetzung ihrer 2018 beschlossenen digitalen Politik einsetzten.
Der SSV betont, dass es vereinzelt grundsätzliche Einwände gegen die Verbindlicherklärung organisatorischer Standards gebe. Einzelne Mitgliedstädte würden fordern, dass sich die Verbindlicherklärung von Standards auf die Definition von Schnittstellen und Datenformaten im Austausch zwischen Dritten und den Systemen des Bundes beschränkten (so auch eAHV/IV und Centre
Patronal). Ausserdem werde auf die Notwendigkeit hingewiesen, ein Fristenmechanismus für die Umsetzung technischer Standards vorzusehen, falls solche vom Bundesrat als verbindlich erklärt würden.