Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

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der Umstellung auf die neuen Standards vermieden werden. Weiterhin könnten nur solche Standards als verbindlich erklärt, die in einem ordnungsgemässem Vernehmlassungsverfahren verabschiedet worden seien und die den betroffenen Organisationen die Einsprache dazu ermöglichten.

❖ Ablehnung von Artikel 14

Der CCC-CH schlägt vor, diesen Artikel zu löschen, weil er ihn angesichts der seinerseits beantragten Streichung von Artikel 12 und der Befürwortung von Artikel 13 als zwecklos erachtet.

3.3.3.17Artikel 15 Änderung anderer Erlasse6

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19977

Art. 46a Abs. 1bis

1bisKeine Gebühren werden erhoben für die Nutzung von Daten, die gemäss Artikel 11 des Bundesgesetzes vom …8 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben zur freien Weiterverwendung gemäss den Open-Government-Data-Grundsätzen bereitgestellt werden.

2. Bundesgesetz vom 18. Juni 19999 über die Meteorologie und die Klimatologie

Art. 3 Abs. 3 und 4

3Der Bundesrat legt die Gebühren für Dienstleistungen des Grundangebots gemäss Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199710 fest.

4Im Rahmen des Grundangebots sorgt das Bundesamt kostenlos für:

a.die Bereitstellung von Daten gemäss Artikel 11 des Bundesgesetzes vom ….11 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben;

b.die Verbreitung von Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben gemäss Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.

3. Bundesgesetz vom 27. Juni 197312 über die Stempelabgaben

Art. 6 Abs. 1 Bst. ater

1Von der Abgabe sind ausgenommen:

ater. die Begründung oder Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten an Gesellschaften, die ausschliesslich in öffentlicher Hand sind und einen öffentlichen Zweck nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom …13 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben verfolgen sowie gleichgestellte Vorgänge zur Begründung von Beteiligungsrechten an solchen Gesellschaften;

Zur Änderung anderer Erlasse haben sich keine Vernehmlassungsteilnehmenden geäussert.

6 Die hier im Gesetzestext abgebildeten Nummerierungen der Fussnoten weichen von denjenigen im Vorentwurf ab.

7 SR 172.010

8 SR …

9 SR 429.1

10 SR 172.010

11 SR …

12 SR 641.10

13 SR …