Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

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Bundesverwaltung Datenaustausch stattfinden soll, sei förderlich. Die vorgesehene Verpflichtung zur Nutzung von einzelnen Systemen in Kombination mit der Finanzierungsverpflichtung durch die Kantone schaffe potenziell marktverzerrende Monopole, weshalb sie entschieden abgelehnt werde.

Die Digitale Ökonomie schlägt vor, Absatz 2 mit folgender «Kann»-Bestimmung zu ersetzen:

«Er erklärt, soweit dies für den einheitlichen und korrekten Vollzug von Bundesrecht erforderlich ist, solche Standards zudem als verbindlich für: […].»

Begründung: Die Verbindlichkeit werde damit erhöht. Ausserdem sollten damit vorbelastete, mit Restriktionen und womöglich rechtlichen Problemen behaftete Standard ausgeschlossen werden. Diese könnten per Definition eigentlich ohnehin nicht als Standards gelten. Standardisierte Schnittstellen hätten auch in Zusammenhang mit ODG und OSS eine hohe Bedeutung. Der umstrittene Begriff «offene Standards» könnte verwendet werden, werde aber auch als Pleonasmus angesehen.

Gemäss der Post CH AG bleibe offen, inwiefern die Technologiebranche in die Definition und in die Entscheidfindung über diese Standards miteinbezogen werde. Es sollte klar geregelt werden, wer diese Standards definiere und nach welchen Kriterien darüber entschieden werde. Der Einbezug bewährter Akteure wie des Vereins eCH werde begrüsst. Darüber hinaus sollten die IT-Branche namentlich die Träger von Know-How und Immaterialgüterrechten wie auch die nach Artikel 13 Absatz 2 betroffenen Stellen, Organisationen und Personen aktiv in die Standardisierungsarbeiten miteinbezogen werden. Vorgeschlagen wird folgende Ergänzung zu Artikel 13:

«(neu) 4Bei der Definition verbindlich erklärter Standards sind die vom Standard Betroffenen angemessen anzuhören und einzubeziehen.»

Die Swico wendet ein, dass die Verbindlichkeitserklärung auch für Organisationen nach den Artikeln 5, 6 und 9 möglich sein müssten. Da der Bund für die vorliegenden Kosten aufkomme, sollte er die Erfüllung der Standards durch weitere Organisationen effektiv durchsetzen können. Zudem sei die blosse Orientierung an international anerkannten oder verbreiteten Standards zu wenig verpflichtend und die reine Verbreitung genüge als Kriterium nicht. Es sollten wo immer möglich und sinnvoll Standards gewählt werden, die im Markt verfügbar seien sowie über eine offene Referenzimplementierung verfügten.

Der SSV merkt an, dass der Absatz 3 gemäss der vorgebrachten Stellungnahme zu Artikel 12 VE-EMBaG wie folgt zu ergänzen sei:

«Artikel 12 Absatz Absätze 5 und 6 gilt gelten sinngemäss.»

❖ Ablehnung von Artikel 13

Die KdK und 6 Kantone (ZG, BL, VS, GR, TI, FR) wenden (zumindest sinngemäss) gegen Artikel 13 ein, dass die Bundesverfassung keine Bestimmung enthalte, die es dem Bund erlauben würde, die Kantone in allgemeiner Weise zu verpflichten, bestimmte elektronische Behördendienste oder Standards zu verwenden. Eine solche Anordnung wäre nach Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe e der Bundesverfassung einzig zur unmittelbaren Durchsetzung von Bundesrecht denkbar. Eine solche partielle Anordnung würde aber wohl nur in den seltensten Fällen Sinn machen, sodass die Kantonsregierungen sie ablehnen. Stattdessen sollte ein partizipatives Vorgehen gewählt werden.

Dem scheine sich im Grunde auch der Bund bewusst zu sein, denn in Ziffer 2.1 des erläuternden Berichts werde ausdrücklich festgehalten, dass E-Government dann am besten funktioniere, wenn alle Verwaltungsebenen, von der Gemeindeebene bis auf Stufe Bund, eng zusammenarbeiten würden. Bevor Standards vom Bundesrat verbindlich erklärt würden, seien die Rahmenbedingungen innerhalb der bisherigen und künftigen Zusammenarbeitsorganisationen einvernehmlich zu vereinbaren. Dies gelte auch für die Festlegung der Gebühren für die Nutzung verbindlich erklärter Behördendienste. Diese Verpflichtung sei in den Gesetzestext aufzunehmen. Dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass eine einseitige Einführung von verbindlichen Standards durch den Bund bei den Kantonen zu erheblichen Investitionskosten führen sowie eine grundlegen Anpassung von Prozessen erforderlich machen könnten. Es müsste im EMBaG festgelegt werden, dass