Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

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sich an international anerkannten oder verbreiteten offenen sowie maschinenlesbaren Standards.»

Der Kt. ZH ergänzt, dass die Schaffung der Standards jedoch in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu erfolgen habe. Diese Zusammenarbeit sei im Gesetz klar zu regeln.

Opendata.ch, der Verein CH++, die Digitale Gesellschaft, die Swiss Data Alliance und

digitalswitzerland beanstanden, dass die Formulierung in Absatz 1 «Er orientiert sich an international anerkannten oder verbreiteten Standards.» zu schwach sei, eine bloss ungefähre Orientierung laufe dem Sinn und Zweck von Standards entgegen. Darüber hinaus genüge die reine Verbreitung nicht als Kriterium für die Eignung eines Standards für die Schweiz und ihre Behörden. Entsprechend werde angeregt, einen Satz wie den folgenden anzufügen:

«Er orientiert sich an international anerkannten oder verbreiteten Standards. Es werden, wo immer möglich und sinnvoll, Standards gewählt, die frei und offen verfügbar sind sowie über eine offene Referenzimplementierung als Open Source Software verfügen.»

digitalswitzerland schlägt dazu folgende Formulierung vor:

«[…] Er orientiert sich an international anerkannten oder verbreiteten Standards. Es werden, wo immer möglich und sinnvoll, Standards gewählt, die im Markt verfügbar sind sowie über eine offene Referenzimplementierung verfügen.»

Die Digitale Ökonomie schlägt vor, Absatz 1 sinngemäss folgendermassen zu ersetzen: «Um die Zusammenarbeit verschiedener Systeme in einem durchgängigen Prozess zu unterstützen, orientiert sich der Bundesrat an technischen, organisatorischen und prozeduralen Standards und Schnittstellen, die international anerkannt oder verbreitet und uneingeschränkt verfügbar sind.

Er erklärt sie für die diesem Gesetz unterstehenden Bundesbehörden als verbindlich.»

KORSTAT wünscht eine Präzisierung auf offene Standards und schlägt folgende Anpassung des letzten Satzes von Absatz 1 vor:

«Er orientiert sich an international anerkannten oder verbreiteten offenen Standards.»

Gemäss economiesuisse sollte explizit auf standardisierte, maschinenlesbare Schnittstellen innerhalb der Verwaltung und gegen aussen hingewiesen werden.

Die GPS gibt zu bedenken, dass Standards nur dann auch etwas Wert seien, wenn sie eingehalten würden und so die reibungslose Kommunikation zwischen verschiedenen Stellen sichergestellt sei. Eine «Orientierung an» allein reiche deshalb nicht. Zudem sollten die Standards möglichst frei zugänglich und offen sein – sie seien nur dann mit den Prinzipien von OSS und OGD in den voranstehenden Artikeln stimmig.

Die Alternative Linke Bern vertritt die Auffassung, dass die Formulierungen im Erl. Bericht «standardisierte Lösungen und offenen Schnittstellen» und «nachhaltige kostentransparende Digitalisierung» so im Gesetzesentwurf nicht korrekt wiedergegeben worden seien. Wenn da stehe «Er [der Bundesrat] orientiert sich an international anerkannten oder verbreiteten Standards.», werde zuwenig deutlich, dass IT-Standards, um nachhaltig zu sein, in erster Linie auch offen sein müssten. Vorgeschlagen werde daher folgende Formulierung:

«…. Er orientiert sich an international anerkannten oder verbreiteten und offenen Standards.»

Der Kt. NW bringt vor, dass der Bundesrat nur in jenen Bereichen Standards festlegen könne, für die er gemäss Verfassung zuständig sei. Dies gelte insbesondere nicht für den Bereich der lnneren Sicherheit. Es werde erwartet, dass eine entsprechende, einschränkende Formulierung in Artikel 13 Absatz 1 aufgenommen werde.

Aus der Sicht von eGov-Schweiz geht der Eingriff des Bundes nach Absatz 2 zu weit, insbesondere wenn die Verpflichtung zur Nutzung auch Private mit bunderechtlichen Aufgaben betreffen könne. Vorgeschlagen werde eine differenziertere Regelung: Die Definition von Standards, wie an den Schnittstellen zwischen Behörden und an der Schnittstelle zur