Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 53Fedlex · Ergebnisbericht

innovative Lösungen der Kantone nicht durch Bundeslösungen übersteuert werden könnten. Dies sei im Grundgedanken der DVS durch die Partizipation der Kantone klar verankert und müsse ebenfalls im EMBaG Niederschlag finden.

Der Kt. GL kritisiert, dass der mit Artikel 13 verbundene Anspruch eines einheitlichen Vollzugs von Bundesrecht in einem Spannungsverhältnis zum Sinn und Zweck des «Vollzugsföderalismus»

stehe, der gerade nicht in der Einheitlichkeit, sondern in der Vielfältigkeit begründet liege. Wenn die Erfüllung von Bundesrecht keine Vielfalt erlaube, sollte deren Vollzug an sich auch nicht den Kantonen überlassen werden. Dies sei für jeden Gesetzgebungsbereich einzeln und sorgfältig zu prüfen. Es gehe nicht an, dass der Bund die Kantone über Artikel 12 und 13 VE-EMBaG dazu zwinge, ihre eigenen, quasi im «Labor der Kantone» entwickelten Lösungen zur Erbringungen von elektronischen Behördendienstleistungen zugunsten der vom Bund diktierten aufzugeben.

Der Kt. NW und sinngemäss auch der Kt. SG sprechen sich dafür aus, Artikel 13 grundlegend so umzugestalten, dass der Bund sich verpflichtet, lT-Standards, welche als verbindlich erklärt werden sollen, gemeinsam mit den betroffenen Partnern zu entwickeln. Das vorliegende Rahmengesetz lasse jegliche Bestimmtheit vermissen und könne für die Kantone je nach Vorgabe des Bundesrates zu erheblichen Mehrkosten führen.

Die Kt. TG und GE wenden ein, dass diese Bestimmung in die Autonomie der Kantone eingreife. Es gebe keine Verfassungsgrundlage, die dem Bund erlauben würde, den Kantonen solche Vorgaben zu machen. (Kt. GE:) Die Auferlegung von «organisatorischen oder verfahrenstechnischen» Standards gehe zu weit und scheine im Widerspruch zu Artikel 43 BV zu stehen.

Der SGV stuft die Bestimmung in Absatz 2 als übertrieben ein, d.h. die Verpflichtung der von Bund und Kantonen beauftragten privatrechtlichen Organe, bestimmte Standards zu übernehmen. Ein gewisses Maß an Standardisierung sei wünschenswert, sollte aber für die Anwender nicht bindend sein. Absatz 2 sollte angepasst oder sogar ganz gestrichen werden.

eAHV/IV erachtet die Definition von Standards für Dritte mit bundesrechtlichen Aufgaben als Teil der entsprechenden spezialgesetzlichen Grundlagen bzw. den nachgelagerten Verordnungen und Weisungen. Absatz 2 sei somit wegzulassen. In der logischen Konsequenz ihrer Ausführungen sei zwingend auch der Artikel 2 Absatz 2 zu streichen.

3.3.3.16Artikel 14 Ausnahmen von verbindlich erklärten elektronischen Behörden-

diensten und Standards

Der Bundesrat kann Ausnahmen von Verbindlicherklärungen nach den Artikeln 12 und 13 gewähren.

Die Ausnahmeregelung wurde nur von 4 Vernehmlassungteilnehmenden thematisiert.

❖ Zustimmung zu Artikel 14

Die Möglichkeit zur Gewährung von Ausnahmen wird vom SSV und der Post CH AG ausdrücklich begrüsst.

• Änderungsantrag zu Artikel 14

Die Post CH AG unterbreitet zur Formulierung des Artikels folgenden Änderungsantrag: «Der Bundesrat regelt Verbindlicherklärungen nach den Artikeln 12 und 13 und die Ausnahmen dazu auf Verordnungsebene. Ausnahmen kann die für den elektronischen Behördendienst zuständige Behörde auf Antrag der Betroffenen auch im Einzelfall gewähren.»

• Bemerkung zu Artikel 14

Nach Ansicht der FMH müssen Ausnahmen von Verbindlicherklärungen nach den Artikeln 12 und 13 gewährt werden, wenn gleichwertige elektronische Angebote sowie technische, organisatorische und prozedurale Standards erfüllt seien. Dadurch könnten allfällige sensible datenschutzrechtliche Schnittstellen sowie ein nochmaliger Investitionsaufwand bei