Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/8: Pa.Iv. Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen · 13 Seiten

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legt klar fest, welche Personendaten ausgewertet werden dürfen; das heisst alle Daten, die sich auf eine bestimmte Person gemäss der Begriffsbestimmung von Artikel 3 Buchstabe a DSG beziehen, sowie alle besonders schützenswerten Daten nach Artikel 3 Buchstabe c DSG, namentlich Daten über die religiösen oder politischen Ansichten oder Tätigkeiten, die Gesundheit oder die Rassenzugehörigkeit.