Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/8: Pa.Iv. Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen · 13 Seiten

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Die Bekanntgabe von ausgewerteten Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat und an Drittstaaten oder internationale Organisationen richtet sich nach den Artikeln 97 und 98 AsylG.

Abs. 4

Entspricht materiell unverändert dem geltenden Artikel 47 AsylG.

Art. 96 Abs. 1

Redaktionelle Anpassung (betrifft Abkürzung DSG).

3.2 Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3

Anpassung des Verweises (neu Art. 47 Abs. 1 E-AsylG anstelle von Art. 8 Abs. 4 AsylG). Vgl. Erläuterungen zu Artikel 47 E-AsylG.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Im Bericht zum Pilotprojekt des SEM (vgl. hierzu auch Ziffer 2.1) wird darauf hingewiesen, dass das getestete Verfahren zur Auswertung elektronischer Datenträger zu einem Mehraufwand geführt habe, dass dieser aber bei tiefen Asylgesuchszahlen mit den bestehenden Personalressourcen habe aufgefangen werden können. Zusätzliche Personalressourcen würden benötigt, wenn das in den ehemaligen Empfangsstellen Chiasso und Vallorbe getestete Verfahren zur Auswertung elektronischer Datenträger in allen sechs Bundeszentren mit Verfahrensfunktion eingeführt werden soll und ein markanter Anstieg der Asylgesuche zu verzeichnen ist. Im Vergleich zu dem getesteten Verfahren sieht der Entwurf zusätzlich vor, dass das SEM auf Anfrage der Kantone elektronische Datenträger ehemaliger Asylsuchender im Rahmen des Wegweisungsvollzugs überprüfen kann. Eine solche Überprüfung ist ebenfalls grundsätzlich in Anwesenheit der betroffenen Person durchzuführen, was mit einem zusätzlichen Aufwand für das SEM verbunden sein wird. Nach Möglichkeit sollte dieser Mehraufwand SEM-intern kompensiert werden können.

Wie gross der künftige Personalaufwand für die Auswertung elektronischer Datenträger effektiv sein wird, hängt von verschiedenen weiteren Faktoren ab, beispielsweise von der technischen Umsetzung auch in Bezug auf die Zwischenspeicherung der Daten oder der Frage, inwiefern sich gewisse Prozesse zentralisieren lassen.

Aufgrund dieser Ausgangslage kann das SEM den zu erwartenden Personalaufwand zum heutigen Zeitpunkt noch nicht exakt quantifizieren. Dieser Aspekt wird im Rahmen der Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen vertieft geprüft, wenn insbesondere über die technische Umsetzung und die Verfahrensabläufe mehr Klarheit bestehen wird.