Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/8: Pa.Iv. Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen · 13 Seiten

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1.3 Rechtsvergleich mit anderen Staaten

In verschiedenen anderen Staaten Europas werden bereits elektronische Datenträger im Rahmen des Asylverfahrens beigezogen, insbesondere um Informationen über die Identität einer Person zu erhalten. Auch zur Beantwortung von Fragen rund um die öffentliche Sicherheit und Gesundheit wird auf diese Informationen zurückgegriffen. Ferner werden die Daten zur Ermittlung der Reiseroute sowie zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen im Asylverfahren herangezogen. Die Erfahrungen anderer Staaten sind in die Ausarbeitung der vorliegenden Vorlage eingeflossen. Im Folgenden soll eine kurze Übersicht1 über die bestehenden Rechtsgrundlagen und Vorgehensweisen einiger europäischer Staaten gemacht werden.

In Dänemark, Deutschland, Finnland und in den Niederlanden gibt es spezifische gesetzliche Grundlagen, die es erlauben, mobile Datenträger von Asylsuchenden zu analysieren. Auch Belgien verfügt über eine gesetzliche Grundlage, wobei die Daten nur mit der Zustimmung der gesuchstellenden Person entnommen werden können. In Polen gibt es keine entsprechende gesetzliche Grundlage. Es besteht jedoch ein Gesetz, das die Überprüfung der Daten im Rahmen von Abklärungen zu Sicherheitsfragen oder Kriminalermittlungen erlaubt.

Ein wichtiger und durchaus umstrittener Aspekt ist die Aufbewahrung der Daten. Auch dies wird in den erwähnten Staaten unterschiedlich gehandhabt. So gibt es beispielsweise in Belgien, Dänemark und Irland noch keine Regelung betreffend die Aufbewahrungsdauer. Diese wird unter Berücksichtigung der EU-Datenschutzverordnung ausgearbeitet. In Deutschland dürfen die Daten im Dossier der asylsuchenden Person abgelegt werden. Diese werden gemäss den üblichen Aufbewahrungsfristen des Asyldossiers aufbewahrt, bzw. gelöscht. Polen bewahrt die entnommenen Daten als Beweismittel auf und verzichtet gänzlich auf eine Löschung dieser Daten, mit Ausnahme der Daten im Bereich der Kriminalermittlung. Diese dürfen nur ein Jahr lang aufbewahrt werden.

Zu welchem Zeitpunkt sollen die Datenträger überprüft werden? Belgien, Dänemark und Deutschland führen die Datenentnahme grundsätzlich am Anfang des Asylverfahrens, d.h. bereits bei der Registrierung, bzw. bei der ersten Befragung, durch. In Irland erfolgt diese beim ersten Zusammentreffen der Behörde mit der asylsuchenden Person. In den Niederlanden kann die Datenentnahme zu jedem Zeitpunkt, je nach konkretem Bedarf, erfolgen.

Es stellt sich weiter die Frage der Datenentnahme, bzw. der Weiterleitung an andere Behörden. Grundsätzlich werden die Daten entweder von der Migrationsbehörde (Belgien, Irland) oder der Polizei (Niederlande) entnommen. Teilweise wird die Kompetenz zwischen verschiedenen Behörden geteilt. In Finnland beispielsweise werden die Daten durch die Polizei entnommen und dem Migrationsdienst wird der Zugang zu diesen Daten bei Bedarf gestattet. In Belgien werden die Daten von der Migrationsbehörde entnommen und mit der ersten Beschwerdeinstanz geteilt.

1 Basiert auf Umfrage von igc (intergovernmental consultations on migration, asylum and refugees) bei den Staaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Irland, Niederlande, Polen und der Schweiz, 2018