Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/8: Pa.Iv. Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen · 13 Seiten

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5.3 Erlassform

Ausgehend von Gegenstand, Inhalt und Tragweite des zu erarbeitenden Gesetzgebungsprojekts ist es auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV notwendig, die Bestimmungen über die Überprüfung der Personendaten von Asylsuchenden, die auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind, in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen (Änderung des AsylG).

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage enthält keine Subventionsbestimmungen und sieht weder Verpflichtungskredite noch Zahlungsrahmen vor. Sie ist daher nicht der Ausgabenbremse unterstellt (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV).

5.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Vorlage sieht keine Finanzhilfen oder Abgeltungen vor. Sie unterliegt daher nicht den Grundsätzen des Subventionsgesetzes.

5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Artikel 8a Absatz 5 E-AsylG sieht vor, dass der Bundesrat festlegt, welche Daten erhoben werden und den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten regelt. Er bestimmt insbesondere die verschiedenen elektronischen Daten, die ausgewertet werden können (GPS-Daten, Telefonnummern usw.).

Adressat der Verordnungsänderungen zur Auswertung von Personendaten ist das SEM.

5.7 Datenschutz5

Nach den Artikeln 17 und 19 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)6 dürfen Organe des Bundes besonders schützenswerte Personendaten nur bearbeiten und bekanntgeben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn besteht. Artikel 8a E-AsylG sieht vor, dass das SEM Personendaten, die sich auf einem der asylsuchenden Person gehörenden elektronischen Datenträger befinden, bearbeiten kann. Eine Bekanntgabe von ausgewerteten Personendaten an Dritte ist nur möglich, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht (vgl. Erläuterungen zu Art. 8a). Zu nennen ist etwa die Bekanntgabe von Personendaten an die Strafverfolgungsbehörden bei von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen (Art. 22a BPG) oder bei einer schweren Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 20 Abs. 3 und 4 NDG).

In Anwendung von Artikel 4 Absätze 3 und 4 DSG ist der Zweck der vorgesehenen Datenbearbeitung klar und für die betroffene Person erkennbar anzugeben. Dementsprechend regelt die Vorlage, dass, von einer asylsuchenden Person zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Nationalität oder ihres Reisewegs die Aushändigung eines elektronischen Datenträgers verlangt werden kann (Art. 8a Abs. 1 E-AsylG). Die Vorlage

5Die Ausführungen in diesem Kapitel stützen sich auf das geltende Recht. Die Totalrevision

des Datenschutzgesetzes ist in Behandlung im Parlament.

6 SR 235.1