Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/8: Pa.Iv. Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen · 13 Seiten
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Rechtsvertretung erwünscht wird (vgl. hierzu auch Art. 102j Abs. 2 AsylG). Die asylsuchende Person kann sich zur Datenauswertung äussern, womit der Anspruch auf Erteilung des rechtlichen Gehörs gewahrt wird (vgl. Abs. 6).
Falls keine Zwischenspeicherung der Daten erfolgt ist, weil beispielsweise ein Datenträger erst später auftaucht, kann die Auswertung der Daten auch anhand einer direkten Konsultation des Datenträgers während einer Befragung oder Anhörung erfolgen (vgl. Absatz 4 letzter Satz).
Abs. 6
Im Asyldossier werden beispielsweise neben dem Protokoll der Auswertung Kopien von Identitätsdokumenten oder Adresslisten aus den Datenträgern abgelegt, soweit diese Unterlagen im Asylverfahren verwendet werden. Die betroffene Person kann die entsprechenden Unterlagen im Rahmen ihrer Akteneinsichtsrechte einsehen. Die asylsuchende Person kann sich zur Datenauswertung äussern, womit der Anspruch auf Erteilung des rechtlichen Gehörs gewahrt wird.
Art. 47 Mitwirkungspflicht im Rahmen des Wegweisungsverfahrens
Abs. 1
Absatz 1 entspricht materiell unverändert dem geltenden Artikel 8 Absatz 4 AsylG.
Abs. 2 und 3
Die Aushändigung und Auswertung elektronischer Datenträger soll über den Wortlaut der Parlamentarischen Initiative 17.423 hinaus auch im Bereich des Vollzugs von Wegweisungen im Asylbereich möglich sein. Kann im Rahmen des Wegweisungsvollzugs innerhalb einer angemessenen Frist und mit anderen geeigneten Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids kein gültiges Reisedokument beschafft werden, soll eine betroffene Person zur Aushändigung eines elektronischen Datenträgers verpflichtet werden können. Eine Abnahme bzw. der zwangsweise Einzug eines elektronischen Datenträgers durch das SEM gegen den Willen der betroffenen Person ist nicht vorgesehen.
Das Verfahren richtet sich dabei sinngemäss nach Artikel 8a E-AsylG. Dies bedeutet insbesondere, dass der betroffenen Person Gelegenheit gegeben werden muss, sich zur Datenauswertung zu äussern, dass die verwerteten Daten im Vollzugsdossier abzulegen sind und dass ein Protokoll zu führen ist. Für die Auswertung ist das SEM zuständig. Entweder wird diese durch das SEM direkt eingeleitet, oder auf Antrag des für den Vollzug zuständigen Kantons im Rahmen der Vollzugsunterstützung nach Artikel 71 AIG.
Da das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, hat eine Weigerung der betroffenen Person keine Auswirkungen mehr auf das Verfahren. Jedoch kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Anordnung von Zwangsmassnahmen nach Artikel 73 ff. AIG berücksichtigt werden (vgl. Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 E-AIG).