Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/8: Pa.Iv. Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen · 13 Seiten
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1.4 Umsetzung der Initiative durch die SPK
An ihrer Sitzung vom 21. Juni 2018 beauftragte die SPK das Kommissionssekretariat und die Verwaltung, den Vorentwurf für eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten. Am 14. Februar 2020 verabschiedete die Kommission ihren Vorentwurf mit 17 zu 8 Stimmen zuhanden der Vernehmlassung.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
In den letzten Jahren reichten monatlich zwischen rund 1000 und 1500 Personen in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Bei 70 – 80% dieser Personen ist die Identität nicht bekannt oder sie kann nicht zweifelsfrei geklärt werden. Die Schweiz ist verpflichtet, die Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten und ist bemüht, ein funktionierendes Asylsystem zu führen. Dabei muss sichergestellt werden, dass das Recht auf Asyl jenen Menschen erteilt wird, die diesen Schutz auch wirklich benötigen. Hierfür ist die Identitätsabklärung ein wichtiger Aspekt. Dem Asylsuchenden obliegt dabei eine bedeutende Aufgabe: die Mitwirkungspflicht (Art. 8 Asylgesetz, AsylG). Der vorliegende Gesetzesentwurf, erweitert die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Personen bzw. die Kompetenzen der Behörden im Rahmen der Identitätsabklärung auch auf mobile Datenträger der gesuchstellenden Person zugreifen zu können, wenn deren Identität nicht auf anderem Weg festgestellt werden kann.
Das Staatssekretariat für Migration hat von November 2017 bis Mai 2018 ein Pilotprojekt in zwei Bundesasylzentren (Chiasso und Vallorbe) durchgeführt. Dabei wurden mobile Datenträger von asylsuchenden Personen auf freiwilliger Basis zur Identifikation beigezogen. Im Rahmen dieses Pilotprojektes konnten Hinweise zu Identität, Herkunft und Reiseweg gefunden werden. Auch konnten wichtige Informationen an die Polizei und die Sicherheitsbehörden weitergeleitet werden. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse flossen in die Entscheidung und in die Ausarbeitung dieser Vorlage.
So wird insbesondere Artikel 8 AsylG, der die Mitwirkungspflicht Asylsuchender im Asylverfahren regelt, mit einem neuen Buchstaben g ergänzt. Dieser sieht vor, dass dem SEM elektronische Datenträger, wie Mobiltelefone oder Tablets (vgl. Art. 8a Abs. 2 E-AsylG), auszuhändigen sind, wenn die Identität, die Nationalität und der Reiseweg der betroffenen Person weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere zumutbare Weise festgestellt werden kann. Das bedeutet auch, dass der asylsuchenden Person immer zuerst die Gelegenheit eingeräumt werden muss, von sich aus Angaben zur Nationalität, zur Identität oder zum Reiseweg zu machen.
Durch diese vorgeschlagene Massnahme kann zudem ein Beitrag geleistet werden, das Schlepperwesen zu bekämpfen und Hinweise für die Aufdeckung von Kriegsverbrechen zu erhalten.
Der Schutz der Privatsphäre ist ein wichtiges Grundrecht, das selbstverständlich auch im Asylverfahren gewährt werden muss. Die Überprüfung der mobilen Datenträger der asylsuchenden Person stellt ein Eingriff in die Privatsphäre dar. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist nur unter bestimmten Bedingungen gerechtfertigt: es braucht