Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/8: Pa.Iv. Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Flughafen bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug. Während der Vorbereitungsphase können auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 5 AsylG auch Dritte damit beauftragt werden, von den Asylsuchenden elektronische Datenträger vorübergehend einzufordern. Dateneinsicht und -auswertung hingegen sind Aufgaben, die ausschliesslich dem SEM obliegen. Die Forderung an die asylsuchende Person zur Aushändigung elektronischer Datenträger erfolgt unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Eine Abnahme bzw. der zwangsweise Einzug eines elektronischen Datenträgers durch das SEM gegen den Willen der betroffenen Person ist hingegen nicht vorgesehen. Weigert sich die asylsuchende Person, ihr Mobiltelefon oder ihren Laptop einsehen zu lassen, wird dies im Asylverfahren im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung berücksichtigt. Letztlich kann die verweigerte Mitwirkung dazu führen, dass ihr Asylgesuch auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 3bisAsylG abgeschrieben oder auf der Grundlage von Artikel 31a Absatz 4 AsylG (in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG) abgelehnt wird.
Ziel der neuen Regelung ist es in erster Linie, direkt verwertbare Hinweise aus einem elektronischen Datenträger zu beziehen, um die Identität feststellen zu können (z. B. Fotografie eines Identitätsausweises).
Auch indirekt verwertbare Hinweise auf elektronischen Datenträgern, zum Beispiel der Reiseweg oder Kontaktdaten, können Elemente zur Feststellung der Identität der asylsuchenden Person liefern.
Die Bestimmungen zum Rechtsschutz in den Zentren des Bundes nach Artikel 102f ff. AsylG gelten auch für das Verfahren zur Auswertung elektronischer Datenträger. Entsprechend ist die Rechtsvertretung von Anfang an über sämtliche Schritte zu informieren.
Abs. 4
Aus systematischen Gründen soll dieser Absatz neu in Artikel 47 Absatz 1 E-AsylG aufgenommen werden, da es sich um die Mitwirkungspflicht im Wegweisungsverfahren handelt.
Art. 8a Bearbeitung von Daten aus elektronischen Datenträgern
Abs. 1 und 2
Diese Bestimmung regelt die Bearbeitung der aus den elektronischen Datenträgern gewonnenen Personendaten. Die Bearbeitung nach Artikel 8a E-AsylG soll während der gesamten Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens möglich sein. Dies ist sinnvoll, da in der Praxis während des gesamten Verfahrens Hinweise auftauchen können, die eine Untersuchung des Datenträgers notwendig machen, oder frühere Angaben zur Identität können sich zu einem späteren Zeitpunkt als falsch erweisen (z. B. Identitätskarte stellt sich als gefälscht heraus). Eine Auswertung eines Datenträgers kann damit auch erst während der Anhörung zu den Asylgründen stattfinden. Die Aushändigung und Auswertung von elektronischen Datenträgern im Rahmen des Wegweisungsverfahrens richtet sich nach Artikel 47 Absatz 2 E-AsylG.
Die Regelung zu den in Frage kommenden Datenträgern ist nicht abschliessend, damit kann künftigen technischen Entwicklungen Rechnung getragen werden.