Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/8: Pa.Iv. Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen · 13 Seiten
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dafür eine gesetzliche Grundlage, es muss ein öffentliches Interesse bestehen, der Eingriff muss verhältnismässig sein und der Kerngehalt des Grundrechtes muss gewahrt werden. Die Kommission erachtet diese Kriterien als erfüllt, insbesondere da kein unverhältnismässiger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt. Die Auswertung der mobilen Datenträger erfolgt erst, wenn andere Mittel ausgeschöpft sind und es ist auch nicht vorgesehen, dass mobile Datenträger gegen den Willen der Person entzogen werden (siehe Erläuterungen zu Art. 8 Abs. 1 Bst. g).: Auch die Zwischenspeicherung ist aus Sicht der Kommission gerechtfertigt, um eine möglichst zielführende Auswertung zu gewährleisten.
Die SPK des Nationalrates ist überzeugt, dass diese Massnahme zur vereinfachten Identitätsabklärung führt und der Aufwand in einem absolut vertretbaren Verhältnis zueinanderstehen.
Über die Umsetzung dieser Gesetzesänderung und deren Wirkung soll zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Vorlage ein Evaluationsbericht Auskunft geben.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Asylgesetz vom 26. Juni 1998
Art. 8 Abs. 1 Bst. g
Artikel 8 AsylG, der die Mitwirkungspflicht Asylsuchender im Asylverfahren regelt, wird mit einem neuen Buchstaben g ergänzt. Dieser sieht vor, dass dem SEM elektronische Datenträger, insbesondere Mobiltelefone oder Tablets (vgl. Art. 8a Abs. 2 E-AsylG), auszuhändigen sind, wenn die Identität, die Nationalität oder der Reiseweg der betroffenen Person weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere zumutbare Weise festgestellt werden kann. Das bedeutet auch, dass der asylsuchenden Person immer zuerst die Gelegenheit eingeräumt werden muss, von sich aus Angaben zur Nationalität, zur Identität oder zum Reiseweg zu machen.
Eine Feststellung der Identität auf «andere Weise» ist in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips immer dann zuerst angezeigt, wenn diese mit einem im Vergleich zur elektronischen Datenauswertung geringeren Aufwand möglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn beispielsweise präzise Angaben der betroffenen Person vorliegen oder wenn andere Dokumente wie eine Geburtsurkunde oder ein Führerschein vorhanden sind und diese eindeutige Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Person zulassen. Eine sogenannte Herkunftsanalyse bzw. ein «LINGUA-Gutachten»2 ist jedoch beispielsweise vor der Auswertung eines elektronischen Datenträgers nicht ins Auge zu fassen, da ein solches Verfahren mit einem grossen zeitlichen und organisatorischen Aufwand verbunden ist. Die Verpflichtung zur Aushändigung elektronischer Datenträger an das SEM erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Asylverfahren, ab Eintritt in ein Zentrum des Bundes oder eine Unterkunft am
2 LINGUA wurde im Mai 1997 als Fachstelle des SEM für die Durchführung von Herkunftsabklärungen gegründet. Solche Herkunftsabklärungen werden veranlasst, falls die asylsuchende bzw. ausländische Person keine gültigen Identitätsdokumente vorweisen kann und zusätzlich Zweifel an ihrem Vorbringen bezüglich ihrer Herkunftsregion bestehen.