Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/8: Pa.Iv. Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen · 13 Seiten
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Zusätzliche Kosten werden dem Bund für die Beschaffung, die Einrichtung und den Betrieb neuer Informatikkomponenten sowie aufgrund zusätzlicher Dolmetschertätigkeiten und des Einbezugs der Rechtsvertretung entstehen. Auch diese Kosten können zum heutigen Zeitpunkt noch nicht detailliert ausgewiesen werden. Aufgrund erster informeller Anfragen des SEM an verschiedene Anbieter von in Frage kommender «Auswertungssoftware» würden sich die entsprechenden Anschaffungskosten in einem Bereich zwischen 100 000 und 200 000 Franken bewegen.
Aufgrund der Erfahrungen im Pilotprojekt des SEM und anderer Staaten, die elektronische Datenträger im Asylbereich auswerten, ist davon auszugehen, dass durch die neuen Auswertungsmöglichkeiten insbesondere im Bereich des Wegweisungsvollzugs langfristig Kosten eingespart werden können.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Den Kantonen und Gemeinden fallen auf der Grundlage dieser Gesetzesvorlage keine zusätzlichen Kosten an.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Der Entwurf zur Änderung des AsylG stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV (Gesetzgebungskompetenz des Bundes über die Gewährung von Asyl sowie Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern). Er ist mit der Verfassung vereinbar.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist mit dem geltenden internationalen Recht vereinbar.
Artikel 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)3 sowie Artikel 17 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (Pakt II)4 gewährleisten jeder Person das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Eine Behörde darf in die Ausübung dieser Rechts nur eingreifen, soweit ein entsprechender Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und namentlich für die öffentliche Sicherheit oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die Vorlage sieht keinen unverhältnismässigen Eingriff des Staates in die Privatsphäre der Asylsuchenden vor. Sie ist so ausgestaltet, dass die asylsuchende Person selbst über das Mass ihrer Mitwirkung an der Feststellung ihrer Identität bestimmt, indem sie die Auswertung ihrer Personendaten auf einem ihr gehörenden Datenträger akzeptiert oder verweigert (vgl. Erläuterungen von Art. 8 Abs. 1 Bst. g E-AsylG).