Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 14 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse

4.6 Internationale Zusammenarbeit

Artikel 52:

Der Kanton ZH, economiesuisse und Swissmem fordern, dass auch Projekte ohne schweizerische Forschungspartner gefördert werden, insbesondere, weil es teilweise keine Forschungspartner in der Schweiz mit den notwendigen Kompetenzen gebe oder weil schweizerische Forschungspartner keine Kapazitäten hätten.

Der SWR möchte die Möglichkeit von Jungunternehmen, mit ausländischen Forschungspartner zusammenzuarbeiten, einschränken auf Fälle, wo kein schweizerischer Forschungspartner verfügbar ist.

Artikel 56:

swissuniversities stellt fest, es sei unklar, ob auch den Umsetzungspartnern ein Overhead-Beitrag entrichtet werde.

4.7 Auswahlverfahren für Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren

Artikel 58:

Der Kanton ZH sowie scienceindustries und SwissHoldings regen an, dass Innosuisse nicht nur ihre akkreditieren Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren, sondern weitere Expertinnen und Experten für deren Leistungen vergüten soll, wenn sie die Qualitätsanforderungen von Innosuisse erfüllen. Gemäss dem Kanton AG sollten alternativ ganze Organisationen als Mentoren und Mentorinnen akkreditiert werden.

Die direkte Auswahl von Mentorinnen, Mentoren und Coaches in Fällen, wo die Durchführung eines öffentlichen Auswahlverfahrens unverhältnismässig oder zeitlich nicht angemessen wäre, wird von SGDA, SWESA und SWICO kritisch beurteilt.

SGDA fordert zusätzlich ausländische Coaches, Mentorinnen und Mentoren zur Beratung in internationalen Fachrichtungen.

Die Mentoren und Mentorinnen sollen laut dem Kanton TI enger in das System von Innosuisse eingebunden werden.

Artikel 60:

Die Befristung der Tätigkeit als Coach, Mentorin oder Mentor auf zwölf Jahre wird von swissuniversities als problematisch beurteilt, weil Erfahrung für die Tätigkeiten zentral sei.

Artikel 61:

Die bereits im geltenden Recht vorhandene Karenzfrist von einem Jahr nach Abschluss des Coachings, innert der sich Coaches nicht finanziell an einem zuvor gecoachten Jungunternehmen beteiligen dürfen, ist gemäss SWESA und SWICO nachteilig, weil Aussicht auf eine Beteiligung ein zusätzlicher Ansporn sein könnte. Gemäss swissuniversities hingegen sollte die Karenzfrist auf zwei bis drei Jahre erhöht werden, insbesondere um Objektivität zu wahren.

Artikel 62 und 63:

swissuniversities hält fest, dass die Coaches und Mentoren ihre Leistungen über eine Organisation mit Sitz in der Schweiz anbieten dürfen sollen. Der Verordnungstext hält diesbezüglich eine Anbietepflicht über eine schweizerische Gesellschaft fest.

a+ regt als Qualifikationsanforderungen für Coaches an, zusätzlich Erfahrung im Bereich soziale Innovation und soziales Unternehmertum sowie Wissen zu den Dimensionen der Nachhaltigkeit gemäss der Strategie des Bundes von den Coaches zu fordern.